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the world is made of all colors ... nothing else is possible ! ... ;-) ...

 

all colors have a share in all colors ...

 

ƒ/8.0 35.0 mm 1/50 160

 

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...im Treppenhaus der Bauhaus-Universität.

Habe mich im Jubiläumsjahr auf den Weg gemacht in die Ursprungs-Stadt des Bauhauses. Das neu eröffnete Museum hat mich jedoch nicht so begeistert, wie andere Orte, an denen die Wurzeln und Ursprünge zu finden sind.

Friedensreich Hundertwasser, österreichischer Maler, Zeichner und Grafiker (1928-2000)

Grafik-Serie MCR I/XL

Digitaldruck | 60 cm x 42.6 cm

www.drsa.ch/edition/

Alltag an der Mauer

Opening on Mach 3 at 12 (noon) slt - the next exhibition by Caly (Calypso Applewhite) at the Kondor Art Center

„Ehre und Gutes“, dann der Scheiterhaufen

 

... von Heiko Wruck

Mittwoch, 17. Juni 2026

  

● 1668 Annen Voß

Lassahn/ssr. Der Prozess gegen Annen Voß aus Rehna fand im Jahr 1668 statt. Er begann mit den ersten dokumentierten Untersuchungen und Inquisitionsartikeln am 13. und 20. Mai 1668 und endete mit dem Urteil vom 7. Juni 1668. Zitat: „Annen Voß zu Rehna, 1668“ / „13. und 20. mai 1668“ / „7. Juni 1668“

 

Angeklagte/r mit Wohnort

Die Angeklagte war Anna Voß (auch Annen Voß oder Anna Vossen genannt) aus Rehna.

 

Unterstützer der/des Angeklagten

Im Text werden keine Personen genannt, die die Angeklagte aktiv unterstützen oder verteidigen. Erwähnt wird lediglich die Aussage eines Zeugen, dass der Ehemann der Angeklagten eine Bürgerin einmal wegen der Gerüchte zur Rede gestellt habe, woraufhin die spätere Klägerin Anna Lemmen damals noch abgewiegelt hatte. Zitat:

„als Ihr Mann sie deswegen besprochen, sie wuste von Ihr nicht als Ehr vnd gutt“

 

Als der Ehemann von Anna Voß Druck machte, schreckte Anna Lemmen damals noch vor der letzten Konsequenz zurück. Einem Nachbarn ins Gesicht zu sagen „Deine Frau ist eine Hexe“, bedeutete eine massive Ehrverletzung, die zu langwierigen Fehden oder Verleumdungsklagen führen konnte. Daher wiegelte Anna Lemmen in diesem Moment ab und beruhigte den Ehemann mit der formelhaften Redewendung, sie wisse über Anna Voß nichts als „Ehre und Gutes“. Das war eine soziale Schutzbehauptung, um den Frieden im Viertel vorerst zu wahren, obwohl das Misstrauen im Untergrund weiter brodelte.

 

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Der Wohnort der Angeklagten war Rehna, wobei im Zuge des Geständnisses auch Nachbarn und andere Frauen aus bestimmten Straßen genannt werden (wie die Kletzer Straße). „Anna Schlachters in der Kletzer straße“. Der Wohnort Rehna gehörte im Jahr 1668 zum Amtsbereich des Hauptmanns zu Rehna (Levin Barsen) unter der übergeordneten juristischen und landesherrlichen Aufsicht des Kriminalgerichts bzw. der Justizkanzlei in Schwerin. Zitat: „BelehrunGSchwerinSchwerin“/„an Hauptmann zu Rehna Levin Barsen“. Die Stadt Rehna gehört heute zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

 

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Die Angeklagte war eine verheiratete Frau, die im städtischen Gefüge von Rehna lebte und alltägliche Nachbarschaftskontakte pflegte (wie das Bitten um Bier oder Hilfe beim Buttern). Sie galt jedoch in der Gemeinschaft schon seit vielen Jahren als sozial isoliert und wegen Hexerei verdächtig. „War das Anna Vossen schon viel Jahr verdechtig gehalten worden“ / „wan Anna Voßen in Ihrer Nachbahren heuser gekommen vnd etwas begehret“.

 

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Der genaue Haftraum wird im Text nicht explizit benannt, doch die Inhaftierung und der Prozess fanden in Rehna statt, von wo aus sie zur Folter geführt wurde. Zitat:

„Anna Voßen auf eingeholte Urteil zur volter geführt“

 

Ankläger

Als offizieller Ankläger und Verhandlungsführer fungierte der Notar Martinus Masius in Rehna. Die finale Urteilsbestätigung erfolgte durch die Justizbeamten in Schwerin, namentlich Hans Hinrich Wedeman und den bettlägerigen Dr. Schröder, gerichtet an den lokalen Hauptmann in Rehna. Zitat: „Martinus Masius Notar“/„Hans Hinrich Wedeman auch in Namen des betlagerigen D. Schröder, an Hauptmann zu Rehna Levin Barsen“.

 

Vorwurf der Anklage

Der Vorwurf lautete auf Zauberei und Schadenzauber. Annen Voß wurde vorgeworfen, durch ihr bloßes Erscheinen, böse Blicke oder böse Wünsche („böse Augen“) das Bier von Nachbarn sauer werden zu lassen, das Buttern zu verhindern und Krankheiten sowie den Tod von Kindern und Vieh zu verursachen. Zudem stand der Vorwurf des Teufelsbündnisses (Buhlschaft) und der Teilnahme am Hexensabbat (Blocksberg) im Raum. Zitat: „Artikel, Inquisitionalartikel“/„daß Ihm alsobalt ein gantz braw Bier saur geworden vnd verdorben“/„etzliche Leutte doch woll solche bösen augen zu haben“/„stummen Geist von ihr bekommen“/„auch sie vff Blocksberg gesehen“.

 

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

 

Anna Hagemans (vor ihrer eigenen Hinrichtung am 26. Mai 1668): Sie beschuldigte Anna Voß der Hexerei und gab an, sie auf dem Blocksberg gesehen zu haben; zudem habe sie einen „stummen Geist“ von ihr erhalten. Zitat: „Anna hagemans auf Anna Vossen (Anna Hagemans ist schon verbrannt am 26. Mai)“/„stummen Geist von ihr bekommen“/„auch sie vff Blocksberg gesehen“.

 

Jürgen Meincke (Bürgermeister in Rehna): Er klagte, dass sein Bier verdorben und sauer geworden sei, nachdem Annen Voß in seinem Haus etwas begehrt und nicht erhalten hatte. Seine Frau warf ihr vor, dass das Brauen wegen ihr „unglücklich abzugehen“ pflege. Zitat: „Bürgermeister Jürgen Meincken haus kommen [...] daß Ihm alsobalt ein gantz braw Bier saur geworden vnd verdorben“/„als den mein brawen pfleget unglücklich abzugehen“

 

Hinrich Arens (Bürger in Rehna, 50 Jahre alt): Seine Frau konnte keinen Rahm zu Butter schlagen, bis Anna Voß kam, einen Stopfen Bier holte und sagte, es würde wohl werden. Direkt danach gelang das Buttern, was als magische Beeinflussung ausgelegt wurde. Zitat: „ein Stopf Bier gebehret das Hinrich Arens hausfraw eben gebuttert vnd keine Butter bekommen können“/„das alsofuhrt Hinrich Arens hausfrawe gutte Butte gekricht“

 

Eine Stauf oder ein Stof war ein großes, meist zylindrisches Trink- oder Schankgefäß (ein Humpen oder eine Kanne mit Henkel, oft aus Holz, Zinn oder Ton). Wenn Anna Voß zu ihrer Nachbarin ging, um einen „Stopfen Bier“ zu holen, war das ein ganz alltäglicher Vorgang: Oft handelte es sich dabei um Nachbarschaftshilfe oder kleinen Tauschhandel im Alltag. Gleichzeitig war der Stopfen ein offizielles Hohlmaß für Flüssigkeiten. Die genaue Menge variierte je nach Region, lag aber in Norddeutschland und Mecklenburg meist bei etwa 1,5 bis 2 Litern.

 

Der Satz beschreibt den Moment, in dem Anna Voß das Haus der Nachbarin betritt, um diese alltägliche Menge Bier zu kaufen oder zu erbitten, während die Nachbarin gerade erfolglos versucht, Butter herzustellen. Das kurze Verweilen von Anna Voß mit ihrer Bierkanne im Haus wurde später als der Moment gedeutet, in dem sie den Raum (und das Buttern) verhext haben soll.

 

Anna Lemmen (Ehefrau von Hans Lemmen, 40 Jahre alt): Sie klagte, dass Anna Voß ihr nach einem Streit mit erhobenen Händen ein Unglück anwünschte, woraufhin ihr Neugeborenes mit gelähmten Kiefern zur Welt kam und starb, und sie selbst ihre Gesundheit verlor. Zitat: „Gott gebe, daß es dir so bekommen, als Ich es dir gönne“ / „das kindt nicht saugen können, da ihm beyde kinnbacken gleichsahm vorlehmet gewesen, vnd der vff gestorben, Sondern auch des Hans Lemmen frawe bey diesem Kinde Ihren gesundtheit verlohren“

 

Verhörablauf

Zuerst fand eine gütliche Befragung statt, bei der Annen Voß alle Vorwürfe und die böse Absicht abstritt. Sie gab an, den Nachbarn nur Gutes gewünscht zu haben. Daraufhin folgte eine Konfrontation (Gegenüberstellung) mit den Zeugen, bei der alle Parteien auf ihren Aussagen beharrten. Nach Einholung eines rechtlichen Gutachtens aus Schwerin wurde schließlich die Folter angeordnet, um ein Geständnis zu erzwingen. Zitat: „Befragung Inquistia Anna Voßen, gütliche Aussage“/„Es wehre nicht wahr, das von Zaubern gedacht wehr“/„Confrontation mit den Zeugen, jeder bekräftigt seine Aussagen“/„nochmals befragung in güte ...sonst Marter nach Leibes konstitution“

 

Folterablauf

Am 2. Juni 1668 wurde Anna Voß auf Basis des Schweriner Urteils zur Folter geführt. Dabei wurden ihr die Arme auf den Rücken gezogen (das sogenannte Aufziehen) und Beinschrauben angelegt. Unter diesen Schmerzen legte sie ein Geständnis ab. Zitat: „Anna Voßen auf eingeholte Urteil zur volter geführt, zurückziehung der Armte und Beinschrauben, Bekenntnis“

 

Geständnis

Unter der Folter und bei der späteren Bestätigung am 6. Juni gestand sie, sie habe das Zaubern vor 14 Jahren von der „alten Sandersche“, die in Sternberg (Storn) verbrannt wurde, gelernt (mittels eines Stocks). Sie besitze Teufelsgeister namens Claus (in schwarzer Kleidung), Chim (von Anna Cavens erhalten) und einen dritten Geist von der alten Bürgermeistersfrau Klinke. Sie habe mit dem Teufel Buhlschaft getrieben. Sie sei mehrfach auf dem Blocksberg gewesen (zwischen Chems/Kemern und Warnekow) zusammen mit anderen Frauen (Kavens, Klinke, Schlachters). Annen Voß gestand diverse Schadenzauber: Die Tötung einer roten Kuh von Ilse Klinke, die Tötung einer Kuh und eines Pferdes von Jürgen Thomasen, den Tod des Kindes von Anna Lemmen sowie die Tötung eines roten Pferdes des Schulzen zu Vitense aus Rache für verweigertes Stroh. Zitat: „sie könne Zaubern vnd hettte ihr solches die alte Sandersche so zu Storn verbrandt vor 14 Jahren“/„Geist Claus, Menschengestalt, schwartze Kleider vnd huet“/„Blocksberg zwischen Kemern vnd Warnekow“/„Buhlschaft“/„ihr Claus auf der Lemmischen Kindt im Mutterleibe vmbgebracht“/„den Schultzen zu Vitense hette sie auch ein roht pferdt umgebracht“/„wolle darauf leben vnd sterben“

 

Urteil

Das rechtliche Gutachten und Endurteil aus Schwerin wurde am 7. Juni 1668 ausgestellt. Es bestätigte, dass das Hauptdelikt durch die Folter („nach erkandter Tortur“) hinreichend bewiesen sei, und ordnete die Todesstrafe an. Zitat: „BelehrunGSchwerinSchwerin: wegen Anna Voßen..nach erkandter Tortur ... verbrennen, vorher würden, 7. Juni 1668“

 

Urteilsvollstreckung

Das Urteil lautete auf Tod durch Verbrennen, wobei der Angeklagten die „Gnade“ gewährt wurde, vor dem Entzünden des Scheiterhaufens erdrosselt („würgen“) zu werden. Die Vollstreckung fand in Rehna kurz nach dem 7. Juni 1668 statt. Zitat: „verbrennen, vorher würgen, 7. Juni 1668“

 

Scharfrichter

Der Name und die Herkunft des Scharfrichters werden im vorliegenden Text nicht namentlich genannt. Die administrative Anweisung zur Vollstreckung ging an den lokalen Hauptmann Levin Barsen.

 

Welche Belege sind entscheidend?

Entscheidend für die Verurteilung waren das unter Folter erpresste und am 6. Juni 1668 wiederholte Geständnis der Angeklagten, die besagte Vorab-Beschuldigung der bereits hingerichteten Anna Hagemans, die deckungsgleichen Zeugenaussagen der Bürger sowie die offizielle Bestätigung der eingetretenen Schäden (totes Vieh, verstorbene Kinder) durch die geschädigten Dorfbewohner. Zitat: „Extract. Anna hagemans auf Anna Vossen“/„das delictum principall guhten teils verificiret“/„6. Juni repetiert sie die Aussagen“/„alle Schäden bestätigt“

 

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 51, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg.

vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

Irreführung, 2015-03-09,

30x21 cm, Acryl, Grafit,

Grafik-Malerei, Grisaille,

Entwurf für ein Gemälde.

 

Misleading, 2015-03-09,

30x21 cm, acrylic, graphite,

Graphic-Painting, grisaille,

design for a painting.

 

I am fascinated by the many construction sites. Others have trouble. By car I like to drive past the marks and let myself be guided into a strange world full of signals and lights.

 

Mich faszinieren die vielen Baustellen. Andere ärgern sich. Mit dem Auto fahre ich gern an den Markierungen vorbei und lasse mich leiten in eine fremde Welt voller Signale und Lichter.

Grafik-Serie MCR I/XL

Digitaldruck | 60 cm x 42.6 cm

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Schwarz /Weis Grafik Fotomontage von 2 Bildern Vollmond ( Nacht ) und Brücke (Tag )

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....und noch eines aus dem eigentlich weißen Treppenhaus. Stilisierte Formen mit dezenter Farbe.

4.10.1994, 9.03 h, Verwandlung, 5x6 cm, Wasserfarben, Farbstifte auf Papier.

4.10.1994, 9.03 h, ransformation, 7x8 cm, watercolors, colored pencils on paper..

 

In kleinen Bilderrahmen lassen sich Ideen einfangen, die noch im Raum schweben und auf ihre Geburt warten.

Nun sind sie da.

 

In small picture frames can capture ideas that are still floating in space and waiting for their birth.

Now they are there.

 

AUF DER SUCHE NACH MÖGLICHKEITEN,

MÖGLICHES FESTZUHALTEN (Heinz Gasper 1980)

 

Als gebürtiger Düsseldorfer hat es mich schon sehr früh in die Ferne gezogen. Frankfurt, München, Wien, Graz und seit 1999 wohnhaft in Jennersdorf, im wunderschönen Südburgenland.

 

Im ausgeübten Beruf als Werbegestalter und Grafiker (1966-1992) aber auch in der Selbständigkeit (bis 2012) ist die bildende Kunst immer allgegenwärtig gewesen.

 

Meine Leidenschaft sind Experimente mit verschiedenen Hilfsmitteln und Materialien wie zum Beispiel:

Kurzfilme mit und ohne Kamera - Kodak-Sofortbilder ganz ohne Kamera - Negativstreifen und Dias anders gesehen - PC-Fehler zur kreativen Weiterverarbeitung verwenden - Digitalfotografie und ihre Möglichkeiten mit einem Apple-Computer kombinieren und verfeinern - und bis heute noch vieles mehr entdecken...

Rattengift statt Teufelspakt

 

... von Heiko Wruck

Dienstag, 16. Juni 2026

  

● 1651 Elsche Viereggen

Lassahn/ssr. Der Hexereiprozess gegen Elsche (auch Ilsche) Viereggen aus Vitense erstreckte sich über die Jahre 1651 und 1652. Er begann offiziell mit einem Bericht des Pensionars Valentin Lützow vom 4. Mai 1651 („Rehna den 4. mai 1651“) und endete mit dem Urteilsspruch der Rostocker Juristenfakultät vom 11. Mai 1652.

 

Angeklagte/r mit Wohnort

Die Angeklagte war Elsche (auch Ilsche) Viereggen, eine verheiratete Frau aus dem Dorf Vitense. Das Dokument betitelt die Akten als „Acta Inquistionalia wider Elsche Viereggen aus Vitense in Pto. Magia Nr. 1-42“.

 

Unterstützer der/des Angeklagten

Der einzige nennenswerte Unterstützer der Elsche Viereggen war ihr Ehemann, Hans Vieregge, der in mehreren Bittschriften verzweifelt ihre Unschuld betonte und um ihre Freilassung flehte. Er reichte unter anderem eine „Supplikation Hans Vieregge, Vitense 17. Juni 1651“ ein und argumentierte, die Anschuldigungen seien nur „der gemeine rumor (Gerücht, Geschwätz) der feindtsehligen bawren, so vns das weinige nicht gönnen, waß vns Gott bescheret“. „Das ist nur das allgemeine Gerede der feindseligen Bauern, die uns das Wenige nicht gönnen, was Gott uns geschenkt hat.“

 

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Elsche Viereggens Wohnort war das Dorf Vitense nahe Rehna. In den Anklagepunkten wird sie lokalisiert als „Ilsche viereggen aus Vitense“. Im Text wird zudem der „Lubischen Wehge“ (Lübische Weg) erwähnt, da das Dorf in der Nähe der Handelsrouten nach Lübeck lag. Im Zeitraum des Prozesses (1651 - 1652) gehörte der Wohnort Vitense zum mecklenburgischen Amt Rehna, unter der Herrschaft von Herzog Christian Louis. Heute gehört das Dorf Vitense als Ortsteil zur Stadt Rehna im Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

 

Soziale Einordnung der/des Angeklagten (mit Zitat)

Die Angeklagte stammte aus der bäuerlichen Unterschicht und war die Ehefrau eines Kleinbauern bzw. Kätners. In den Anklageartikeln wird sie sozial wie folgt eingeordnet: „Vieregen die doch nur einen Kötersche woll 17 oder 18 heupter viehe habe“. Ihr Mann bezeichnet sich selbst als „ein armer krancker man.“

 

Dieses Zitat beleuchtet die soziale und wirtschaftliche Situation der Familie Vieregge und offenbart einen massiven Widerspruch, der im Dorf für sozialen Zündstoff und tiefen Neid sorgte.

 

1. „Vieregen die doch nur einen Kötersche ...“

„Kötersche“ (Kätnerin/Kötterin): Ein Kätner besaß im damaligen Feudalsystem nur eine kleine Kate (ein einfaches Haus) und eine sehr geringe Menge Land. Kätner standen in der dörflichen Hierarchie weit unter den Vollbauern (Hufnern). Sie konnten oft kaum von der eigenen Landwirtschaft leben und mussten zusätzlich als Tagelöhner oder Handwerker arbeiten. „... die doch nur ...“: Das „nur“ unterstreicht den niedrigen sozialen Status. Von einer armen Kätnerfamilie erwartete man im Dorf schlichtweg keinen wirtschaftlichen Wohlstand.

 

2. „... woll 17 oder 18 heupter viehe habe“

„heupter viehe“ (Häupter Vieh): Damit sind 17 bis 18 Stück Großvieh (vor allem Kühe) gemeint. Das wirtschaftliche Paradoxon: Für eine Kätnerfamilie war dieser Viehbestand außergewöhnlich groß. Zum Vergleich: In der Akte wird erwähnt, dass die wohlhabenderen Bauern im Dorf zu dieser Zeit oft nur zwei oder drei Kühe halten konnten, die kaum Milch gaben. Dass eine sozial schlechter gestellte Kätnerin so viel Vieh besaß und „Butter genug verkaufen“ konnte, passte nicht in das soziale Gefüge.

 

3. Der Kontrast: „ein armer krancker man“

Während die Nachbarn (und die Anklage) auf die 17 bis 18 Stück Vieh blicken und darin etwas Unnatürliches sehen, beschreibt der Ehemann Hans Vieregge die Realität aus seiner Sicht: Er ist gesundheitlich angeschlagen und wirtschaftlich am Limit, weil seine Frau in Haft sitzt und die Arbeitskraft auf dem Hof fehlt („meine hauß haltung lenger allein auf zu halten in wahre vnmüglichkeit“). Aus den Verhören geht hervor, wie die Familie zu diesem Viehbestand kam: Während die anderen Bauern ihr Geld „durch den Hals gejagt“ (im Krug vertrunken) hätten, hätten Elsche und ihr Mann hart gearbeitet und sich „sauer werden lassen“, um sich das Vieh abzusparen.

 

Fazit für den Hexenprozess

Dieses Zitat beschreibt den klassischen „Hexen-Neid“ der Frühen Neuzeit: Eine sozial niedrig stehende Kätnerin („Kötersche“) bricht aus ihrer zugewiesenen Rolle aus und ist wirtschaftlich erfolgreicher (17 - 18 Rinder) als die statushöheren Bauern im Dorf. Da dieser Erfolg in den Augen der missgünstigen Nachbarn nicht mit rechten Dingen zugehen kann, – besonders weil gleichzeitig das Vieh der anderen stirbt – wird der Wohlstand kurzerhand mit Teufelspakt und Schadenzauber erklärt.

 

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Die Angeklagte war während des gesamten Verfahrens in Rehna inhaftiert. Das Protokoll vermerkt ein Verhör, bei dem „die incarcerirte Ilse vieregge auf dem fürstl. Hause Rehna nochmals vorgestellt“ wurde. Der genaue Ort der Inhaftierung wird in den Akten als das „fürstliche Haus Rehna“ bezeichnet. Dahinter verbirgt sich ein ganz konkreter historischer Gebäudekomplex, der damals das Machtzentrum des Amtes Rehna bildete und dessen Gebäude teilweise bis heute erhalten sind.

 

Das ehemalige Kloster und spätere Amtsschloss

Der historische Ort: Nach der Reformation wurde das im 13. Jahrhundert gegründete Nonnenkloster Rehna im Jahr 1552 säkularisiert (aufgelöst). Die mecklenburgischen Herzöge bauten die repräsentativen Konventsgebäude des Klosters zu ihrem herzoglichen Amtshaus um. In den Akten wird diese herrschaftliche Verwaltungsstelle als „fürstliches Haus“ bezeichnet.

 

Das Gefängnis und die Folterkammer: Dieses Amtshaus diente nicht nur als Wohn- und Arbeitsstätte des Amtsschreibers (Christoffer Dreyer), sondern beherbergte auch die Gerichtsstube, die Arrestzellen (Gefängnis) für die Untersuchungsbeseitigten sowie die Räumlichkeiten für die Territion (Folterandrohung) und die Tortur (die eigentliche Folter). Auch der Kreuzgang des ehemaligen Klosters wurde in den Jahrhunderten nach der Reformation zeitweise als Gefängnishof genutzt.

 

Wer heute den Ort in Rehna aufsuchen möchten, findet ihn direkt im historischen Klosterkomplex Rehna (am heutigen Kirchplatz/Freiheitsplatz). Das Hauptgebäude des damaligen „fürstlichen Hauses“ ist das markante, direkt an die Klosterkirche angrenzende barock-renaissancezeitliche Amtshaus (Schloss Rehna), in dem sich heute unter anderem die Verwaltung des Amtes Rehna befindet. Dort, wo Elsche Viereggen vor 375 Jahren gefangen saß, von den Scharfrichtern mit Beinschrauben gepeinigt wurde und die herbeigeeilten Richter und Notare ihre Protokolle schrieben, schlägt auch heute noch das Verwaltungsherz der Region.

 

Ankläger

Der Hauptinitiator der Anklage war Valentin Lützow, der Verwalter (Pensionarius) des Hofes Parber. Im Bericht Nr. 1 wird er genannt als „Valentin Lützow, Rehna den 4. mai 1651...efg. pensionarius von Parber Hoff“. Die offizielle Untersuchung wurde vom herzoglichen Amtsschreiber Christoffer Dreyer sowie dem Stadtvogt Henrici Voßen und dem Bürgermeister Hans Bulle in Rehna geführt.

 

Vorwurf der Anklage

Der Kernvorwurf lautete Schadenzauber (Maleficium) durch Hexerei, Teufelsbuhlschaft und die Zugehörigkeit zu einer Hexengemeinschaft. Elsche Viereggen wurde vorgeworfen, einen „bösen Verdacht der zauberey vff sich geladen, Gott verleuchnet, Teufel“ zu haben. Konkret beschuldigte man sie des massenhaften Herbeiführens von Viehsterben, der Erblindung und des Todes von Nachbarn durch Drohungen sowie der Teilnahme am Hexensabbat („Blocksbergbarh auf Walbrogi“).

 

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Mehrere Dorfbewohner und der Verwalter traten als Kläger und Zeugen auf:

 

Albrecht Drake (Albrecht Dralle, Pensionar): Er beklagte den Verlust von rund 30 bis 40 Rindern, da sein „Viehe wegen ermangelung an Futter vertielt, an den anderen Stellen bleibt alles Gesund, vermutet nun Hexerei“.

 

1. „Viehe wegen ermangelung an Futter vertielt...“

„ermangelung an Futter“: Es gab schlichtweg zu wenig Heu, Stroh oder Weideland, um alle Tiere sattzubekommen. Das war in den harten Wintern und mageren Frühjahren des 17. Jahrhunderts (mitten in der „Kleinen Eiszeit“) ein extrem häufiges Problem.

 

„vertielt“ (verteilt): Weil das Futter auf dem Hof Parber nicht ausreichte, hat der Verwalter einen Teil seiner Rinderherde auf andere Standorte oder Außenweiden aufgeteilt und zu verschiedenen Bauern oder Hirten in Pflege gegeben, in der Hoffnung, dass sie dort genug zu fressen finden.

 

2. „...an den anderen Stellen bleibt alles Gesund, vermutet nun Hexerei“

Hier setzt die frühneuzeitliche Logik des Schadenzaubers ein. Für den Verwalter passierte etwas, das er sich rational nicht mehr erklären konnte: Die Herde war aufgeteilt. An den meisten neuen Standorten ging es den ausgelagerten Tieren prächtig. An einer ganz bestimmten Stelle jedoch – vermutlich auf den Weiden nahe Vitense, wo Elsche Viereggen ihr Unwesen getrieben haben soll – starben die Rinder massenhaft weg (insgesamt fast 30 bis 40 Häupter). Der Umkehrschluss des Klägers: Wenn ein Teil der Tiere trotz des allgemeinen Futtermangels an Ort A überlebt, aber an Ort B unter denselben Bedingungen massenhaft krepiert, kann es nicht am Futter oder an einer natürlichen Seuche liegen. Denn eine natürliche Krankheit hätte alle Tiere befallen. Da das Sterben aber so ortsspezifisch und selektiv auftritt, muss eine „böse Hand“ – sprich: Magie und Hexerei durch Elsche Viereggen – im Spiel sein.

 

Ein psychologischer Dominoeffekt

Das Zitat zeigt, wie die Menschen damals nach Sündenböcken suchten. Der Verwalter hatte ein wirtschaftliches Desaster zu beklagen (30 tote Rinder bedeuteten einen immensen Vermögensverlust). Anstatt die Ursache in schlechter Haltung, giftigen Pflanzen auf dieser spezifischen Weide oder unbemerktem Milzbrand zu suchen, lieferte ihm die dörfliche Gerüchteküche die vermeintliche Antwort: Elsche Viereggen, die im Dorf ohnehin schon als streitsüchtig und „halsstarrig“ galt, muss das Vieh verhext haben. Besonders fatal: Als der Verwalter ihr drohte, sie anzuzeigen, hörte das Sterben plötzlich auf. Für die damaligen Richter war das der „Beweis“ (Indiz) überhaupt – in Wahrheit hatte Elsche vermutlich einfach aufgehört, heimlich das Rattengift (Ratzenkraut) auszustreuen, das sie später unter der Folter gestand.

 

Schultze Hans Runge: Er klagte, dass ihm nach einem Streit um Geld vier Pferde eingegangen seien, nachdem Elsche Viereggen drohte, „das solte Rungen ncht wolbekomen“.

 

Asmus Vieregge (Schwager): Er behauptete, dass seine drei Pferde starben, nachdem Elsche Viereggen wünschte, „es solten die pferde vertrugken, wie ein stock im Zaun“.

 

Jochim Steen (Köter): Er beschuldigte Elsche Viereggen, eine Hexe zu sein „...[er] hette die Veereggische vor eine Hexe gescholten, es ihr ins gesicht gesagt, das sie 3 Weyden auf ihrem hoff stehen, worauf ihre Drachen seßen ...“ (Bericht Nr. 1, Artikel 7) Bedeutung damals: Im frühneuzeitlichen Aberglauben Mecklenburgs war der „Drache“ (oft auch Alp oder Puck genannt) ein unheimlicher Hausgeist, den Hexen angeblich hielten oder fütterten. Dieser flog nachts aus, stahl den Nachbarn Korn oder Milch und brachte den Reichtum zu seiner Besitzerin. Jochim Steen behauptete also, dass auf den drei Weidenbäumen auf dem Hof der Viereggischen die Drachen saßen, die für ihren auffallenden Reichtum an Butter und Vieh verantwortlich waren.

 

2. Die Verhöhnung im Pfingstbier

Ein weiterer Vorwurf beschreibt eine Szene während eines dörflichen Festes (Gilde), bei der Jochim Steen sich betrunken über sie lustig machte und sie ironisch wie eine Militärbefehlshaberin betitelte: „... wie Jochim STein einmahl im pfingstgilde auf der gaßen geruchet, und die haldt vmb den Kopf kommen laßen sagende zu Ilse Viereggen, das ist für unsere Commandantsche ...“ (Bericht Nr. 9, Artikel 7) Bedeutung damals: Er torkelte oder tanzte auf der Straße, warf den Kopf in den Nacken (oder legte ein Halstuch/eine Schlinge an) und rief spöttisch: „Das ist für unsere Kommandantin!“ Er machte sich damit über ihre herrische, herrschsüchtige Art im Dorf lustig.

 

3. Die angebliche Rache (Die Todesdrohung)

Elsche Viereggen soll laut Anklage auf diese Verhöhnung extrem wütend reagiert und ihm gedroht haben: „... [sie] hette sich darauf heraus gelaßen, vnd gedröwet, Es solte Jochim Stein das kunftige Jahr Ihr nicht mehr zu ohren iuchen ...“ (Bericht Nr. 9, Artikel 7) Bedeutung damals: Sie drohte ihm, dass er im nächsten Jahr keine Gilde mehr feiern und ihm die Ohren nicht mehr vor Musik oder Bier jucken würden – eine verklausulierte Todesdrohung.

 

Was passierte danach?

Jochim Steen wurde im selben Jahr krank, konnte keine Feste mehr feiern und starb kurz darauf. Für die Dorfgemeinschaft war das der „Beweis“ für Elschen Schadenzauber.

 

Elschen Gegendarstellung (gütliche Aussage):

Sie bestritt das vehement. Sie sagte, sie und Jochim Steen seien eigentlich gute Freunde und Nachbarn gewesen. Er habe sie nie als Drachenhexe beschimpft und sei auch nicht verzaubert worden, sondern schlicht an einem Geschwür oder einer Schwellung am Rücken („schwell am Rügken“) gestorben.

  

Der örtliche Hirte: Er klagte, dass er erblindete, nachdem er seine Tochter aus ihrem Dienst nahm und sie ihm „böses gewünst“ hatte. Aus dem vorliegenden Gerichtstext geht der konkrete Name des örtlichen Hirten nicht hervor. Er wird im gesamten Dokument ausschließlich unbenannt als „der Hirte“ oder „der gewehsene Hirte aus Vitense“ bezeichnet. Er hatte seine Tochter bei Elsche Viereggen im Dienst. Als er das Mädchen nicht länger dort lassen wollte, gerieten die beiden in einen heftigen Streit („sich auch des wegen mitt einander verunwilliget“). Er warf Elsche Viereggen vor, ihm daraufhin Böses gewünscht zu haben, woraufhin er erblindet sei („das der Hirte alsofohrt blindt geworden“). Aus Wut über seine Erblindung engagierte er einen in Wismar stationierten Soldaten, der Elsche Viereggen aufsuchen und bedrohen sollte. Der Soldat sollte ihr ausrichten: Wenn der Hirte sein Augenlicht nicht wiederbekäme, würde er dafür sorgen, dass man sie „einander sehen lassen“ – also sie zur Rechenschaft ziehen – würde.

 

Elsche Viereggens Gegendarstellung: In ihrer gütlichen Aussage stritt sie jede Zauberei ab. Sie gab zwar zu, dass sie mit dem Hirten vor der Obrigkeit gestritten hatte, betonte aber, er habe ihr nichts nachweisen können. Seine Erblindung sei rein natürlicher Art gewesen. Er habe im Verlauf einer schweren Krankheit ein Gewächs auf dem Auge bekommen („es wehre Ihm in der Kranckheit ein Stör vff die augen gewachsen“).

 

Jürgen Rentzow: Er machte sie für den plötzlichen Tod seiner zwei geschwollenen Kinder verantwortlich, die „beyde Innerhalb 5. tage furn Jahr gestorben“ seien. Dieser Vorgang beschreibt eine schreckliche Tragödie – den plötzlichen Tod zweier Kinder des Bauern Jürgen Rentzow –, für die im Dorf die Angeklagte verantwortlich gemacht wurde. Aufgeschlüsselt nach der damaligen Sprache und dem historischen Kontext bedeutet die Passage:

 

1. „... seiner zwei geschwollenen Kinder ...“

„geschwollenen“: Dies beschreibt das zentrale Krankheitssymptom der Kinder vor ihrem Tod. Sie litten unter massiven Wassereinlagerungen (Ödemen) im Körper, was damals im Volksmund oft als „Wassersucht“ oder „Geschwulst“ bezeichnet wurde.

 

Die medizinische Realität: Aus moderner Sicht deutet das Aufschwellen des Körpers bei Kindern meist auf ein schweres Organversagen hin – zum Beispiel ein akutes Nierenversagen (etwa nach einer schweren Streptokokken-Infektion wie Scharlach) oder extreme Herzschwäche. Damals schienen die Körper der Kinder jedoch wie „aufgeblasen“, was auf die Menschen unheimlich und unnatürlich wirkte.

 

2. „... die beyde Innerhalb 5. tage furn Jahr gestorben seien.“

„furn Jahr“ (vor einem Jahr/im vergangenen Jahr): Dies ordnet den Todeszeitpunkt zeitlich ein. Das Unglück war im Jahr vor den Verhören (also um 1650) geschehen. „Innerhalb 5. tage“: Das ist der Kern des Schocks für die Eltern. Beide Kinder starben fast zeitgleich, innerhalb von nur fünf Tagen.

 

Heinrich Backen warf Elsche Viereggen vor, für das Sterben seiner Mastschweine im Stall verantwortlich zu sein. Der Vorwurf von Heinrich Backen ist ein besonders spannender Teil des Prozesses. Er zeigt ein klassisches Muster, bei dem Elsche Viereggen erst als „Heilerin“ um Rat gefragt und ihr dieser Rat später als böse Hexerei ausgelegt wurde.

 

1. Das plötzliche Erkranken der Schweine

Heinrich Schacken hatte in seinem Stall mehrere wertvolle, fette Mastschweine („etzliche feisten Schweine“), die von einem auf den anderen Tag schwer krank wurden.

 

2. Der erste Verdacht gegen eine andere Frau (Die Burmestersche)

Interessanterweise stand Elsche Viereggen anfangs gar nicht im Fokus. Das Dorf verdächtigte zunächst eine andere alte Frau, die Burmestersche. Man hatte sie dabei beobachtet, wie sie vor den Schweinestall gegangen war und hineingesehen hatte. Schacken bedrohte die alte Frau und forderte sie auf, „Rat zu schaffen“ – also den vermeintlichen Zauber rückgängig zu machen.

 

3. Elsche Viereggen wird als Expertin geholt

Die Burmestersche war mit der Situation völlig überfordert. Sie gab zu, dass sie den Tieren nicht allein helfen könne („sie könte es den Scherinen nicht wieder benehmen“), wusste aber eine Lösung: Sie wollte zu Ilse Viereggen gehen, denn die „wußte auch guten Rat“. Elsche galt im Dorf also offenbar als kundig im Umgang mit Tierkrankheiten.

 

4. Elschens fataler Rat: „Schlachtet sie ab!“

Als Elsche Viereggen herbeigeholt wurde, begutachtete sie die kranken Schweine und gab den Bauern folgenden Rat: „... [sie] hätte dann gesagt, man solte die Schweine abschlachten, sonsten würden sie alle sterben“ (Bericht Nr. 4, Artikel 8)

 

5. Warum daraus ein schwerer Vorwurf wurde

Der Bauer befolgte den Rat und schlachtete die Schweine sofort ab, um wenigstens noch das Fleisch zu retten. Doch beim Ausnehmen der Tiere folgte der Schock: „die Schweine abgeschlachtet, keine Krankheit zufinden“ (Bericht Nr. 4, Artikel 9) (bzw. „kein Mangel empfunden“)

 

Aus Sicht des Fleischers und des Bauern waren die inneren Organe der Schweine völlig gesund. In der frühneuzeitlichen Logik gab es dafür nur eine Erklärung: Die Schweine waren nicht an einer natürlichen Seuche erkrankt. Elsche Viereggen hatte sie durch reinen Zauber matt gesetzt und den Bauern mit ihrem Rat betrogen, die gesunden Tiere zu töten.

 

Die spätere Wendung im Prozess

Das Thema Schweine brach Elsche Viereggen letztlich das Genick. Während sie in den gütlichen Verhören noch sagte, sie habe sich wegen der Schweine nichts gedacht, gestand sie unter der Folter im Januar 1652: Sie und die (mittlerweile verstorbene) Burmestersche hätten den Junker Schacken gehasst, weil er sie nicht bezahlen wollte. Deshalb hätten sie die drei fetten Schweine gemeinsam durch Zauberei umgebracht.

 

Verhörablauf

Das Verfahren war ein langwieriger Wechsel aus gütlichen Befragungen, Gegenüberstellungen und der rechtlichen Überprüfung durch die Juristenfakultät Rostock. Zunächst leugnete Elsche Viereggen alle Vorwürfe vehement und schimpfte auf die Bauern: „Ja, Eß wehre alles erlohgen, waß die Bauern außgeredet, vnd sie hetten fälschlich geschworen“. Bei der rituellen Aufforderung zur Teufelsentsagung zeigte sie sich widerspenstig und sagte fehlerhaft „Ick segge dem Teufell“, bis sie korrigiert wurde und „entsegge dem Teuffell“ nachsprach, wobei sie das Wort „Ich“ absichtlich wegließ. Später gestand sie unter Folter, widerrief jedoch kurz darauf vor dem Pastor, was zu erneuten Verhören führte.

 

Folterablauf

Die Folter wurde nach den Anweisungen der Juristen aus Rostock mehrfach und mit steigender Intensität durchgeführt. Im Protokoll wird beschrieben: „Kleider bis auffs Vnterhembt abgezohgen, auff die polter gebracht, vnd mitt aufgesetzten Beinschrauben vnd Rückziehung der Ahrm gewöhnlicher ahrt gepeiniget“. Da sie unter der Folter wiederholt einschlief oder vorgab zu schlafen („Schlaf unter der Folter“), schlug man sie ins Gesicht, sodass sie eine „Nase blutig geschlagen durch harte Maulschelle“ erlitt, und brannte sie mit Schwefel: „brennenden Schwewell auf seiner Fehder genommen vnd sie an vnterschiedlichen Ohrtern damitt gebrandt“. Ihr Ehemann beklagte in einer Supplikation, die Folter sei so hart gewesen, „das fünf persohnen darzu gebrauchet“ wurden.

 

Geständnis

Unter der schweren Folter legte sie ein umfassendes Geständnis ab. Sie gab an, das Zaubern von einer „Grete Buschen vor 6 Jahren gelernt“ zu haben. Sie gestand die Absage an Gott („weißen Stock angegriffen, gott verlassen“) und die Buhlschaft mit dem Teufel in Gestalt eines Mannes in schwarzen Kleidern namens „Chim“. Zudem gestand sie die Teilnahme am Hexensabbat auf dem Blocksberg, wo sie mit anderen Hexen und Bettlern feierte („Blocksbergbarh auf Walbrogi auf Bohtelstorfer felde“). Schließlich gab sie zu, das Vieh des Pensionars Albrecht Dralle vergiftet zu haben, indem sie „Ratzenkrautt“ in das Futter gemengt habe.

 

Urteil

Das Urteil wurde von der Juristenfakultät Rostock am 11. Mai 1652 gefällt. Aufgrund der ständigen Widerrufe, der Widersprüche im Geständnis und des letztlichen Nachweises einer natürlichen Giftmischung (Rattengift) statt reiner Zauberei entging sie dem Feuertod. Das Urteil lautete, „Ilse Viereggen öffentlich mitt Ruhten außzuhauwen vnd verweisen“.

 

Urteilsvollstreckung

Das Urteil sah die öffentliche Züchtigung mit Ruten und die anschließende Landesverweisung vor. Aus den Akten geht hervor, dass dies kurz nach dem 11. Mai 1652 in Rehna vollstreckt wurde, da in der abschließenden Abrechnung die Gebühren für die Scharfrichter und deren Knechte detailliert aufgeführt sind.

 

Scharfrichter

Für die Folterungen und die Vollstreckung des Urteils wurden zwei Scharfrichter aus benachbarten Städten herangezogen. Die Kostenaufstellung nennt den „Scharfrichter von Gadebusch“ und den „Scharfrichter von Ratzeburg“ sowie deren Knechte. Aus dem überlieferten Text der Gerichtsakten (Bericht Nr. 42/Kostenaufstellung) gehen die konkreten Namen der beiden Scharfrichter nicht hervor. Das Dokument nennt an dieser Stelle ausschließlich das Amt und die Herkunft der Männer sowie die für sie und ihre Gehilfen aufgewendeten Summen:

 

● „Scharfrichter von Gadebusch 23 Reichstaler“

● „Scharfrichter von Ratzeburg 10 Reichstaler“

● „für deren Knechte, Essen und Trinken 20 Reichstaler“

 

Der historische Hintergrund zu diesem Schweigen

Dass die Namen in solchen Finanz- und Gerichtsdokumenten weggelassen wurden, war in der Frühen Neuzeit gängige Praxis. Der Scharfrichter (auch Büttel, Angstmann oder Nachrichter genannt) übte einen Beruf aus, der rechtlich und sozial als „unehrlich“ galt. Er und seine Familie lebten am äußersten Rand der Gesellschaft, isoliert von den ehrbaren Bürgern. In den amtlichen Registern und Abrechnungen der Städte und Ämter wurden diese Personen daher meistens nicht mit ihrem Familiennamen, sondern rein über ihre Funktion und ihren Dienstort erfasst (z. B. „der Scharfrichter zu Gadebusch“). Für die herzogliche Kämmerei war lediglich entscheidend, welches Amt die Dienstleistung erbracht hatte, um die Kosten (die in diesem Fall die Bauern des Amtes Rehna anteilig über eine Sondersteuer abstottern mussten) korrekt zuzuweisen.

 

Welche Belege sind entscheidend?

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens und die Vermeidung des Scheiterhaufens waren die chronischen Widersprüche der Angeklagten („wegen ihrer variationen vnd revocationen“), die Besagungen von Dritten, die sich als Absprachen im Gefängnis herausstellten (wie die Beeinflussung durch Bartelt Otten, der ihr vorgesagt hatte, was sie bekennen solle), und schließlich das Geständnis, dass das Viehsterben nicht durch magische Kräfte, sondern ganz real durch das Ausstreuen von Rattengift herbeigeführt wurde: „sie habe Albrecht Drallen des Pensionary Vieh mitt Ratzenkrautt vmbgebracht“.

 

Die Beeinflussung der Angeklagten durch Bartelt Otten ist im Schlussteil des Verfahrens, konkret im Zuge der Verhörprotokolle vom 27. April 1652, belegt. In den Akten wird dieses Ereignis wie folgt festgehalten und zitiert: „Befragung am 27. April, Confrontation mit Bartelt Otten der ihr vorausgesagt, er könne weißsagen, sie würde noch jahr vnd tagk sitzen, vnd gepeiniget werden mit Schwefel Licht vnd Stroh, ihr auch gesagt was sie bekennen sollen“ ...

 

Der Hintergrund dieser Belegstelle:

Nachdem Elsche Viereggen über Monate hinweg unter schwerster Folter Geständnisse abgelegt, diese danach wieder widerrufen und sich in massive Widersprüche verstrickt hatte, stießen die Richter im April 1652 auf die Ursache für einige ihrer detaillierten (aber falschen) Aussagen. Es kam zu einer Gegenüberstellung (Confrontation) mit Bartelt Otten. Dieser hatte offenbar Zugang zu ihr oder saß ebenfalls ein. Er gab vor, „weißsagen“ zu können, und setzte die ohnehin traumatisierte Angeklagte psychisch extrem unter Druck, indem er ihr drohte, dass sie noch „Jahr und Tag“ im Gefängnis sitzen und grausam mit „Schwefel, Licht und Stroh“ gepeinigt werden würde. Um der Folter zu entgehen, flüsterte er ihr ein, was sie den Richtern als Geständnis auftischen sollte.

 

Das Gericht erkannte daraufhin die Manipulation und protokollierte im direkten Anschluss an diese Gegenüberstellung: „ihre Aussage wird als falsch anerkannt, alles lügen“. Diese Erkenntnis trug maßgeblich dazu bei, dass die Juristenfakultät Rostock am 11. Mai 1652 kein Todesurteil wegen Hexerei fällte, sondern auf eine Landesverweisung entschied.

 

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 34, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855

 

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte

Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg.

vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

 

Archivische Verortung und Aktenzeichen:

□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),

Domanialamt Gadebusch-Rehna

Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

 

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des

Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog

Smiley 008, der eBiker. Grafik: Heiko Wruck

Söder Mälarstrand, Stockholm, Sweden.

Wenn der Pastor und seine Frau lügen!

 

... von Heiko Wruck

Mittwoch, 10. Juni 2026

  

● 1684 Dorothea Leuterers

Lassahn/ssr. Dorothea Leuterers und ihre Tochter wurden vom Rehnaer Pastor und seiner Frau der Hexerei bezichtigt. Eine Magd im Rehaer Pastorenhaushalt hatte ursprünglich das Gerücht, dass im benachbarten Gadebusch hingerichtete Frauen unter der Folter Dorothea Leuterers und ihre Tochter als Mithexen beschuldigt („besagt“) hätten, in die Pastorenfamilie getragen. Der Pastor, und besonders dessen Ehefrau, verbreiteten dieses Gerücht weiter. Einen Hexenprozess gab es dennoch nicht.

 

Angeklagte/r mit Wohnort

Dorothea Leuterers (im Text auch „die Klincksche“ genannt) sowie ihre namentlich nicht näher genannte Tochter, wohnhaft in Rehna. Zitat: „Peters Leuterers Frau Dorothea und Mutter des Johan Friedrich Arens [...] Ehefrau und tochter des Bürgers und Brawers peter Laubern zu Rena wegen Zauberei 1684“ sowie „... die Klincksche nicht vor eine solche fraw, wie sie thäthen zuhalten, sondern vor eine ehrliche Fraw ...“ (Hinweis: Der Nachname variiert im Text historisch bedingt zwischen Leuterers und Laubern). Im Jahr 1684 gehörte die Stadt Rehna zum Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und unterstand administrativ dem herzoglichen Amtsbezirk Rehna. Heute gehört die Stadt Rehna zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

 

Unterstützer der/des Angeklagten

Ein Unterstützer der Angeklagten war Johann Friedrich Arens, der Sohn der Dorothea Leuterers, der die notarielle Untersuchung beauftragte und die Entlastungsbeweise erbrachte.

 

Dass Johann Friedrich Arens der Sohn von Dorothea Leuterers war, geht direkt aus dem historischen Originaltext von 1684 hervor. In den damaligen Akten und Berichten wird das Verwandtschaftsverhältnis ausdrücklich so dokumentiert. In der Einleitung des Textes heißt es wörtlich: „Peters Leuterers Frau Dorothea und Mutter des Johan Friedrich Arens, 1684“. Es ist für die damalige Zeit völlig normal, dass Mutter und Sohn unterschiedliche Nachnamen tragen. Dafür gibt es im historischen Kontext meist zwei klassische Gründe.

 

Wiederverheiratung der Mutter: Dorothea war zum Zeitpunkt des Geschehens (1684) mit dem Bürger und Brauer Peter Leuterer (im Text auch Laubern) verheiratet. Johann Friedrich Arens stammte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus einer früheren Ehe Dorotheas mit einem Mann namens Arens. Nach dem Tod ihres ersten Ehemanns nahm sie bei der erneuten Heirat den Namen ihres neuen Mannes (Leuterer) an, während der Sohn den Geburtsnamen seines leiblichen Vaters (Arens) behielt.

 

Namensvarianten: Im 17. Jahrhundert waren Rechtschreibung und Namensführung noch nicht staatlich normiert. Personen wurden in Akten oft nach ihrem aktuellen sozialen Status, dem Ehemann oder ortsüblichen Beinamen (wie im Text auch „die Klincksche“) benannt.

 

Johann Friedrich Arens trat in diesem Fall als treibende Kraft auf, um seine Mutter und seine Schwester vor den gefährlichen Hexereiverleumdungen zu schützen, und beauftragte dafür den kaiserlichen Notar und Stadtvogt zu Rehna, Matthias Hövisch.

 

Matthias Hövisch, Kaiserlicher Notar und Stadtvogt zu Rehna, war die Rechtsperson, die den offiziellen Bericht verfasste. Matthias Hövisch war in erster Linie in seiner offiziellen Funktion als kaiserlicher Notar („Notar pub. Caes.“) und Stadtvogt von Rehna tätig. Seine Rolle als Unterstützer ergibt sich aus den rechtlichen Schritten, die er im Auftrag der Familie unternahm, um die Frauen vor einer drohenden Hexereianklage zu schützen. Aus dem historischen Text lassen sich dafür folgende Gründe und Handlungen ableiten.

 

Professionelle Beistandspflicht und Beweissicherung: Hövisch wurde von Johann Friedrich Arens, dem Sohn der beschuldigten Dorothea Leuterers, offiziell gerufen und beauftragt („auf begehren des H. Johan Friedrich Arens“). Als Notar und Stadtvogt war es seine Aufgabe, Rechtsgeschäfte zu dokumentieren und dafür zu sorgen, dass offizielle Entlastungsbeweise ordnungsgemäß vorgelegt und anerkannt werden.

 

Konfrontation des Gerüchteherds: Hövisch griff aktiv ein, indem er gemeinsam mit dem Bürger Zacharias Ricken direkt zum Pastor Niclaus Suhren ging. Er konfrontierte den Pastor mit der Abschrift (Copia) des offiziellen Entlastungsattests aus Gadebusch, um den Verleumdungen im Haus des Pastors sofort den rechtlichen Boden zu entziehen.

 

Offizielle Berichterstattung: Durch das Verfassen seines notariellen Berichts vom 4. Dezember 1684 hielt Hövisch das Einlenken des Pastors und dessen Bestätigung, dass es sich bei den Beschuldigten um „ehrliche Frauen“ handelt, rechtlich bindend fest.

 

Hövisch war also ein Unterstützer im juristischen und behördlichen Sinne: Durch sein schnelles, amtliches Einschreiten und die förmliche Vorlage des Gadebuscher Attests sorgte er dafür, dass aus den gefährlichen Gerüchten in Rehna kein formelles, lebensbedrohliches Hexereiverfahren mit Inhaftierung und Folter eingeleitet werden konnte.

 

Zacharias Ricken: Ein ehrbarer Bürger aus Rehna, welcher als offizieller Zeuge bei der Konfrontation des Pastors mitwirkte. Zacharias Ricken war ein Unterstützer der Angeklagten, weil er als offizieller Zeuge und bürgerlicher Beistand aktiv an den Verteidigungsmaßnahmen teilnahm, um Dorothea Leuterers und ihre Tochter vor den gefährlichen Hexereigerüchten zu schützen. Aus dem historischen Bericht von 1684 geht hervor, dass er nicht bloß ein passiver Zuschauer war, sondern eine gezielte Funktion im Entlastungsverfahren übernahm.

 

Begleitung des Notars: Zacharias Ricken wurde „auf Begehren“ (also auf inständige Bitte und Auftrag) des Sohnes Johann Friedrich Arens mobilisiert. Er begleitete den kaiserlichen Notar und Stadtvogt Matthias Hövisch direkt zum Haus des Pastors Niclaus Suhren.

 

Funktion als Zeuge: In der damaligen Rechtspraxis war es entscheidend, bei rechtlich bindenden Konfrontationen oder der Übergabe von Dokumenten (hier die Abschrift des entlastenden Gadebuscher Attests) ehrbare Zeugen aus der Bürgerschaft beizuziehen. Ricken stellte durch seine Anwesenheit und seinen Status als „Bürger [zu Rehna]“ sicher, dass das Gespräch mit dem Pastor offiziell dokumentiert war und die kirchliche Seite die Entlastungsbeweise nicht einfach ignorieren oder leugnen konnte.

 

Durch diesen aktiven, mutigen Einsatz im bürgerlichen Verbund half er direkt mit, eine drohende Inhaftierung und den sozialen Ruin der Familie abzuwenden.

 

Niclaus Suhren wohnte in Rehna:

Er war dort als Pastor (Pfarrer) der örtlichen Kirchengemeinde tätig. Aus diesem Grund befand sich seine Wohnung im dortigen Pfarrhaus. Der kaiserliche Notar Matthias Hövisch und der Bürger Zacharias Ricken suchten ihn am 4. Dezember 1684 direkt in Rehna auf, um ihn in dieser Angelegenheit persönlich zur Rede zu stellen. Er lenkte im persönlichen Gespräch ein, entlastete die Frauen moralisch und bezeichnete sie als „ehrliche Frauen“.

Niclaus Suhren gilt in diesem Fall als Unterstützer der angeklagten Frauen, weil er sich im Klärungsgespräch mit dem Notar aktiv auf die Seite der Beschuldigten stellte und die gefährlichen Gerüchte entkräftete, anstatt sie weiter anzufachen. Aus dem historischen Text geht hervor, dass er aus folgenden Gründen als Unterstützer handelte.

 

Er bestätigte ihre Unschuld und Integrität: Als er vom Notar Hövisch und dem Bürger Zacharias Ricken mit dem entlastenden Dokument konfrontiert wurde, hielt er die Frauen nicht für Hexen, sondern erklärte ausdrücklich, dass man sie für „ehrliche Frauen“ halten solle.

 

Er distanzierte sich von den Anschuldigungen: Niclaus Suhren nahm seine Rolle als „Beichtvater“ ernst und forderte die Anwesenden auf, sich die Hexereivorwürfe „aus dem Sinn zu schlagen“.

 

Er übernahm die Verantwortung für das Gerücht in den eigenen Reihen: Der Pastor klärte auf, dass die Anschuldigungen nicht auf harten Fakten basierten, sondern von einer „albernen Magd“ stammten, die ehemals in seinem Dienst stand und das Gerücht aus Lübeck in sein Haus hineingetragen hatte.

 

Obwohl die Gerüchte ursprünglich von seiner eigenen Ehefrau verbreitet worden waren, blockierte Pastor Suhren durch sein besonnenes und einlenkendes Verhalten im offiziellen Notariatsgespräch eine weitere Eskalation. Er verhinderte damit, dass aus dem bösen Klatsch der Nachbarschaft eine formelle, lebensgefährliche Hexenanklage vor dem Kirchen- oder Stadtgericht wurde.

 

Der Küchenmeister zu Gadebusch: Der herzogliche Beamte, welcher durch die Prüfung der originalen Hexenprozessakten den entscheidenden schriftlichen Entlastungsbeweis lieferte. Aus dem historischen Text geht der konkrete Name des Küchenmeisters zu Gadebusch nicht hervor. Er wird im Dokument ausschließlich über seinen Amtstitel als „Küchenmeister zu Gadebusch“ referenziert.

 

Warum er als „Unterstützer“ der Angeklagten gilt: Der Küchenmeister war kein persönlicher oder emotionaler Unterstützer der Frauen im Sinne eines engen Vertrauten, sondern er unterstützte sie rein in seiner offiziellen Funktion als unparteiischer Beamter durch die Ausstellung eines entlastenden Dokuments (eines sogenannten Attestats).

 

Die Amtsprüfung: Der Küchenmeister zu Gadebusch nahm auf Anfrage der Familie die originalen gerichtlichen Hexenprozessakten („Acta der hexen“) von Gadebusch zur Hand und unterzog sie einer genauen bürokratischen Prüfung.

 

Die offizielle Entlastung

Da in Gadebusch kurz zuvor Menschen wegen Hexerei auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden waren, gab es das Gerücht, diese hätten unter der Folter Dorothea Leuterers und ihre Tochter als Mithexen beschuldigt. Der Küchenmeister überprüfte dies und bescheinigte amtlich und schriftlich, dass in den Protokollen nicht der geringste Hinweis („nicht den geringsten tittul“) auf die beiden Frauen zu finden war. Es erging ein amtlicher und rechtsverbindlicher Freispruch vom bloßen Verdacht. Der Küchenmeister zu Gadebusch stellte am Dienstag, 2. Dezember 1684 (julianischer Kalender) nach offizieller Durchsicht der Prozessakten fest, dass die Beschuldigungen haltlos sind. Zitat: „...er die Acta der hexen zur Hand genommen vnd überprüft, aber von peter Leuterrs hausfrawen vnd Tochter nicht den geringsten tittul gefunden, Gadebusch 2. Dezember 1684“. Durch dieses offizielle, schriftliche Attest lieferte er dem Sohn Johann Friedrich Arens und dem Notar das entscheidende rechtliche Beweismittel.

 

Erst mit diesem amtlichen Dokument in der Hand konnten die Unterstützer den voreingenommenen Pastor Niclaus Suhren konfrontieren und die gefährlichen Verleumdungen seiner Ehefrau endgültig niederschlagen. Der Küchenmeister wirkte also als sachlicher, behördlicher Unterstützer, der durch seine aktengetreue Arbeit die Unschuld der Frauen bewies.

 

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Die Familie war Teil der ehrbaren, handwerklich-geschäftlichen Mittelschicht (Bürgertum) der Stadt Rehna. Zitat: „... Ehefrau und tochter des Bürgers und Brawers peter Laubern zu Rena ...“ sowie „... er hielte sie vor ehrliche Frauen ...“

 

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Eine Inhaftierung der Dorothea Leuterers und ihrer Tochter ist nicht erfolgt. Durch das schnelle Eingreifen ihres Sohnes Johan Friedrich Arens und des kaiserlichen Notars Matthias Hövisch konnte eine Festnahme und offizielle Inhaftierung der beiden Frauen abgewendet werden.

 

Ankläger (mit seinem Amtssitz)

Es existierte kein offizieller staatlicher oder kirchlicher Ankläger. Die Anschuldigungen stammten aus der Gerüchteküche, maßgeblich vorangetrieben und ausgesprochen durch die Ehefrau des Pastors Niclaus Suhren in Rehna. Zitat: „... woraus zu ersehen das gedachten H. Pastoren Frawen gegen den Johan Friedrich Arens Mutter am Vergangenene Sonabendt solte geredet haben ...“ und „... was seine libste am vergangenen Sonabendt gegen des h. Arens Mutter vnd schwester ausgeredet ...“

 

Vorwurf der Anklage

Der Vorwurf lautete auf Zauberei (Hexerei). Konkret wurde von der Ehefrau des Pastors Niclaus Suhren das verleumderische Gerücht verbreitet, dass Dorothea Leuterers und ihre Tochter von den unlängst im benachbarten Gadebusch auf dem Scheiterhaufen verbrannten Hexen unter der Folter (sogenannte Besagung) als Mithexen identifiziert und „ausgerufen“ worden seien. Zitat: „...als wan sie von denen Jüngst alhir gebrandten hexen weren für hexen außgerufen worden...“

 

Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Die Ehefrau des Pastors Niclaus Suhren: Sie klagte nicht formell vor Gericht, verbreitete aber am Samstag, 29. November 1684 (julianischer Kalender, wie damals in Rehna verwendet), öffentlich die besagten schweren Beschuldigungen gegen Dorothea Leuterers und deren Tochter. Eine ehemalige Magd (namenslos) des Pastors, die aus Rehna stammte, befand sich zum Zeitpunkt des Berichts in Lübeck. Sie hatte das Hexereigerücht ursprünglich in das Haus des Pastors Niclaus Suhren hineingetragen, wo dessen Ehefrau es aufgenommen und weiterverbreitet hatte.

 

Verhörablauf

Ein peinliches (gerichtliches) Verhör fand mangels Beweisen nicht statt. Es gab stattdessen ein notarielles Klärungsgespräch am Donnerstag, 4. Dezember 1684 (julianischer Kalender). Der Notar Matthias Hövisch und der Bürger Zacharias Ricken suchten Pastor Niclaus Suhren auf Geheiß des Sohnes Johan Friedrich Arens der Dorothea Leuterers auf, um ihn mit der offiziellen Abschrift des Gadebuscher Attests zu konfrontieren. Der Pastor zeigte sich einsichtig („als Beichtvater“), distanzierte sich von den Äußerungen seiner Ehefrau, erklärte, die Frauen für absolut ehrlich zu halten, und schob die Schuld auf die „alberne Magt“, die das Gerücht ins Haus gebracht habe.

 

Abschluss

Ein Folterablauf ist nicht dokumentiert, da die Frauen aufgrund der schnellen Gegenwehr vor einem formellen Verfahren geschützt werden konnten. Deswegen gab es

kein Geständnis, da die Beschuldigten als unschuldig galten und das Gerücht vollständig entkräftet wurde. Es gab daher auch keine Verurteilung und keine Urteilsvollstreckung, da das Verfahren erfolgreich niedergeschlagen wurde. Ein Scharfrichter wurde für diese Verleumdungssache nicht herangezogen und wird im Text nicht namentlich erwähnt.

 

Welche Belege sind entscheidend?

Ausgangslage war die Verbreitung des Hexengerüchts gegen Dorothea Leuterers und ihre Tochter durch die Ehefrau des Pastors Niclaus Suhren am Samstag, 29. November 1684 (julianischer Kalender).

 

Das amtliche Attest des Küchenmeisters zu Gadebusch vom Dienstag, 2. Dezember 1684 (julianischer Kalender) ist das juristische Hauptbeweismittel der Verteidigung. Es bewies schwarz auf weiß, dass die Namen von Dorothea Leuterers und ihrer Tochter in den offiziellen Verhör- und Folterprotokollen der in Gadebusch verbrannten Hexen mit keinem einzigen Wort („nicht den geringsten tittul“) erwähnt wurden.

 

Der Notariatsbericht des kaiserlichen Notars Matthias Hövisch vom Donnerstag, 4. Dezember 1684 (julianischer Kalender) dokumentiert die formelle Konfrontation der Gerüchteverbreiter (der Pastorenfamilie) mit den harten Fakten, wodurch die Verleumdung gestoppt und eine offizielle Anzeige rechtlich im Keim erstickt wurde.

 

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 29, DA Gadebusch-Rehna Nr. 864

 

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734.

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

 

Archivische Verortung und Aktenzeichen:

□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),

Domanialamt Gadebusch-Rehna

Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234

 

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des

Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog

Tödliche „Begnadigung“ am Pfahl

 

... von Heiko Wruck

Donnerstag, 21. Mai 2026

  

● 1670 Trine Burmeister

Der Hexenprozess gegen Trine Burmeister (auch Cathrina oder Thrine) aus Bülow beginnt in den überlieferten Akten im Juni/Juli 1670 und endet mit dem Urteil der Juristenfakultät Schwerin vom 9. Juli 1670.

  

Unterstützer der/des Angeklagten

Ihr Ehemann Asmus Burmeister (der sie unter anderem durch die Forderung unterstützte sie. Es wollte ihr ein Kissen mit ins Gefängnis geben. Zuvor war er wegen ihr in handfeste Konflikte mit Nachbarn geraten. Weitere Unterstützer gab es nicht; die Dorfgemeinschaft und die Verwandtschaft traten gegen sie auf.

 

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Bülow (historisch auch Bühlau oder Bühluw geschrieben) ist ein Dorf im heutigen Mecklenburg-Vorpommern. Der Ort liegt rund 11 Kilometer nordwestlich der Kleinstadt Gadebusch und nur etwa 4 Kilometer nördlich der Kleinstadt Rehna. Da Rehna und Gadebusch historisch eng miteinander verwobene Verwaltungsämter waren, gehörte das Dorf Bülow zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Gadebusch.

 

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Trine Burmeister war eine verheiratete Frau im Alter von 50 Jahren, die im dörflichen Verband als „Untertanin“ (bzw. Ehefrau eines Untertans) lebte und landwirtschaftliche Tätigkeiten (wie Flachsjäten) ausführte. Körperlich war sie in gutem Zustand. Zitat: „Thrine Burmeister, 50 jahre, bei ziemblichen leibes Kräften“ sowie „...des Asmus Burmeisters unterthanen zu Bülow Eheweib“.

 

Ort der Inhaftierung

Sie war im Amtshaus (Schlossverlies) von Gadebusch inhaftiert. Zitat: „[...] sondern auf das ambtshaus gefänglich gebracht“

 

Ankläger (mit seinem Amtssitz)

Das Amtsgericht Gadebusch, vertreten durch den Amtsschreiber/Beamten ex officio (von Amts wegen) sowie den Verwalter Christian Müllern zu Bülow, welcher ebenfalls Klagen wegen Hexerei führte. Zitat: „...im Beisein Albrecht Schaller , ex officio die Thrine des Asmus Burmeisters...“ / „...das Gerücht vor das Ambtsgericht zu gadebusch gekommen...“.

 

Vorwurf der Anklage

Der Kernvorwurf lautete Hexerei und Schadenzauber (Venefitium: Zubereitung von Zaubertränken, Hexerei, Magie oder Zauberei). Im Detail wurde ihr vorgeworfen Gottesleugnung und Teufelsbuhlschaft. Das heimliche Entfliehen in der Johannisnacht zum 24. Juni 1670, nachdem ihr ein Gerichtstermin gesetzt worden war, wurde als Schuldeingeständnis gewertet.

 

Liste der Kläger und Klagen

 

1. Jacob Arendt (35 Jahre, Schulze/Dorfvorsteher in Bülow)

Amtliche Klage: Er brachte das Gerücht offiziell vor das Amtsgericht Gadebusch und ließ Trine Burmeister nach ihrer Flucht verhaften. Jacob Arendt beschuldigte sie, seine Tiere verhext zu haben. Nach einem Streit über ausstehenden Hirtenlohn für Ziegen starben ihm innerhalb von acht Tagen zwei seiner besten tragenden Schafe und seine Schweine wurden plötzlich krank. Nach einem weiteren Streit – weil Trines Mann ein Haferfeld (Habercamp) nicht einzäunen wollte – drohte Trine ihm, es könne „wohl einmal anders werden“. Kurz darauf starben mehrere seiner Pferde, und ein viertes erkrankte. Jacob Arendt warf ihr weiterhin vor, an den Abenden vor allen Festtagen heimlich in den Viehställen zu „pusten, böten und räuchern“ (magische Praktiken/Volksmedizin).

 

2. Elisabeth Arendts (40 Jahre, Ehefrau des Schulzen)

Elisabeth Arendts erhob Klage gegen Trine Burmeister wegen Schadenzauber und Flüchen. Sie bestätigte den Tod der beiden tragenden Schafe nach dem Hirtenlohn-Streit. Zudem berichtete sie von einem Vorfall um Ostern: Ihre Schweine liefen versehentlich in Trines Torweg. Trine wurde daraufhin zornig und fluchte: „Der Teufel sollte sie mit Schweinen mit allen holen“. Noch am selben Abend erkrankte das beste Schwein der Schulzenfamilie und starb.

 

3. Christian Müllern (Verwalter in Bülow)

Amtliche Klage: Er vertrat die Anklage vor dem Amtsgericht Gadebusch. Christian Müllern bestätigte offiziell die Vorwürfe des Schulzen bezüglich der kranken und krepierten Pferde sowie Trines heimliche Flucht in der Johannisnacht. Christian Müllern führte zu diesem Zeitpunkt bereits einen weiteren Hexenprozess gegen eine andere Frau aus dem Dorf, Thrine Wendelbargs.

 

4. Claus Lütjohan (40 Jahre, Einwohner in Bülow)

Klage wegen magischer Rituale: Claus Lütjohan bestätigte als Zeuge, dass Trine an jedem „heiligen Abend“ (Feiertagsvorabend) in den Viehställen pustete, betete und räucherte. Er bezeugte, dass Trines eigener, inzwischen verstorbener Schwiegervater (Hans Burmeister) sie zu Lebzeiten im Dorf mehrfach öffentlich mit den Worten beschimpft hatte: „Du bist eine alte Hexe, das weißt du wohl“, wogegen sie sich nie verteidigt habe.

 

5. Adolph Gerdts (27 Jahre, Einwohner in Bülow)

Adolph Gerdts berichtete von einem Vorfall, der fünf Jahre zurücklag. Die Pferde seines verstorbenen Vaters waren versehentlich in das Gerstenfeld der Burmeisters gelaufen, woraufhin Trines Mann seinen Bruder verprügelte und ein schwerer Streit entstand. Genau acht Tage nach Pfingsten wurde daraufhin ein brauner Hengst seines Vaters plötzlich todkrank.

 

6. Jochim Jacobs (50 Jahre, Einwohner in Bülow)

Unterstützung der Anklage: Jochim Jacobs trat als Zeuge auf und bestätigte pauschal alle Kernpunkte der Anklageartikel 1 bis 8 (den schlechten Ruf im Dorf, die magischen Praktiken in den Ställen sowie den zeitlichen Zusammenhang zwischen Trines Streitigkeiten und dem darauffolgenden Viehsterben).

 

Verhörablauf

Es wurden acht Anklagepunkte (Inquisitionsartikel) formuliert. Fünf Zeugen aus dem Dorf (darunter der 35-jährige Schulze Jacob Arendt, dessen Ehefrau Elisabeth sowie weitere Nachbarn wie Claus Lütjohan und Adolph Gerdts) wurden detailliert zu den Vorwürfen, den dörflichen Streitereien und dem Viehsterben befragt. Alle bestätigten das schlechte Gerücht gegen Trine Burmeister und die Vorfälle.

 

Gütliche Befragung

Trine Burmeister wurde im Alter von 50 Jahren ohne Folter befragt. Sie stritt alle Vorwürfe der Hexerei ab, faltete die Hände, betete und erklärte, sie habe niemandem geschadet. Ihre Flucht erklärte sie mit der Angst vor dem Henker („wenn sie in des Böttels Hände käme“). Sie gab lediglich zu, am Weihnachtsabend den Stall mit Weihrauch geräuchert zu haben, wie es im Dorf üblich sei.

 

Zeugenkonfrontation

Die Angeklagte wurde mit den Zeugen einzeln konfrontiert. Sie blieb im Wesentlichen bei ihren Bestreitungen, gab jedoch zu, dass ihr verstorbener Schwiegervater sie früher als Hexe beschimpft hatte und dass es die besagten Streitereien im Dorf (um Zäune und Vieh) gegeben habe.

 

Folterablauf

Die Anwendung der Folter wird in den Akten als „gelinde Tortur“ (leichte Folter) bezeichnet. Details über die genauen Folterwerkzeuge oder den Ablauf sind im Textauszug nicht näher ausgeführt.

 

Geständnis

Unter der „gelinden Tortur“ legte Trine Burmeister ein Geständnis ab, welches sie bei der anschließenden gütlichen Befragung (Wiederholung ohne Folter) bestätigte. Sie gestand die Gottesleugnung, die Buhlschaft mit dem Teufel und den Schadenzauber am Vieh. Zitat: „[...] Trine Burmeisters wegen in gelinder tortur zugestandene vnd bey gutlicher repition wiederholter Zauberei...Gott verleugnet, Buhlschaft, Viehschaden ...“

 

Urteil

Das Urteil wurde von den Rechtsgelehrten in Schwerin am 9. Juli 1670 gefällt. Es lautete auf Todesstrafe durch Erwürgen am Pfahl mit anschließender Verbrennung des Leichnams. Zitat: „BelehrunGSchwerin Schwerin den 9. Juli 1670... am Pfahl würgen vnd verbrennen [...]“

 

Urteilsvollstreckung

Die Hinrichtung wurde vollstreckt im Jahr 1670 in Gadebusch. Das genaue Tagesdatum der Hinrichtung ist im Text nicht genannt, fand jedoch zeitnah nach dem Urteil vom 9. Juli 1670 statt. Die Strafe wurde wie geurteilt ausgeführt (Erwürgen am Pfahl und Verbrennen).

 

Scharfrichter

Der Scharfrichter heiß Christian Flohr. Seine Herkunft wird im Text nicht explizit genannt, er stellte jedoch eine Rechnung über 22 Reichstaler für das Verhör, 5 Reichstaler für das Verbrennen sowie für Essen, Trinken und seinen Knecht aus. Die Urteilsvollstreckung war an Albrecht Schaller zu Gadebusch gerichtet.

 

Welche Belege sind entscheidend

Das unter der Folter erpresste und in der gütlichen Befragung wiederholte Geständnis der Angeklagten waren entscheidend sowie die Zeugenaussagen der Dorfbewohner (insbesondere des Schulzen), die die Streitereien und das zeitnahe, plötzliche Viehsterben sowie das „Räuchern und Pusten“ im Stall bezeugten. Auch dass bereits ihr eigener, verstorbener Schwiegervater (Hans Burmeister) sie öffentlich als Hexe beschimpft hatte und sie damals schwieg, belastete sie schwer. Ihre Flucht in der Johannisnacht, die rechtlich als direktes Indiz für ihre Schuld (Fluchtverdacht/Geständnisersatz) gewertet wurde, wog schwer. Das offizielle Urteil der Schweriner Justiz vom 9. Juli 1670, beglaubigt durch den Notar Johann Wichmann, setzte den Schluss.

 

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 17, DA Gadebusch-Rehna Nr. 233

 

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte

Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg.

vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734.

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

 

Archivische Verortung und Aktenzeichen:

□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),

Domanialamt Gadebusch-Rehna

Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

 

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des

Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.

Foltern, erwürgen, verbrennen, bezahlen

 

... von Heiko Wruck

Dienstag, 16. Juni 2026

  

● 1668 Anna Hagemans

Lassahn/ssr. Der Hexenprozess gegen Anna Hagemans aus Rehna fand im Jahr 1668 statt. Er begann mit den Voruntersuchungen am 8. und 9. April 1668 und endete mit dem Todesurteil am 21. Mai 1668.

 

Angeklagte/r mit Wohnort

Die Angeklagte war Anna Hagemans (im Text auch „Anna Havemans“ oder „Anna Hagemeister“ genannt) aus Rehna. Sie wurde durch die Aussage der bereits im April 1668 auf dem Gut Dargelütz vernommenen Trine Froripen belastet: „... die Hagemansche [...] sei die Stattdienersche zu Rehna gewesen“.

 

Unterstützer der/des Angeklagten

Die Angeklagte hatte keine Unterstützer. Im Gegenteil, die Bürger von Rehna wandten sich sogar gegen sie, um nicht für die Prozesskosten aufkommen zu müssen.

 

1. Beleg für den Protest gegen die Kostenübernahme: Das erste Zitat stammt aus der herzoglichen Reaktion (Nr. 6) und fasst zusammen, worüber sich die Einwohner beim Landesherrn beschwert haben: „Die sämptlichen Bürger von Rehna haben sich beschwert das du auf ihre unkosten, die Anna Hagemans verbrennen willst, Supplikation eingelegt ...“

 

„Sämtliche Bürger von Rehna haben eine Bittschrift eingereicht und sich beschwert, dass du Anna Hagemans auf ihre Kosten verbrennen lassen willst ...“

 

2. Beleg für die juristische Schadensbegrenzung der Bürger

In ihrer eigenen Bittschrift (Supplikation) vom 17. Mai 1668 weisen die Bürger jede Verantwortung von sich. Sie argumentieren, dass sie weder die Ankläger sind, noch die Macht (Jurisdiktion) in der Stadt besitzen. Wenn der Herzog alle Gewinne und Strafgelder („Brüche“) einstreicht, soll er auch zahlen: „... weile aber gnediger ... wir mehrbesagte hexen weder angeklaget noch gefenglig einziehen lassen wir auch gantz keine jurisdiction haben, sondern alle ober vnd vntergericht, wie auch alle Brüche vnd ander gefall, aus diesem Städtlein, sie sein klein oder groß efg. [Eurer fürstlichen Gnaden] zu gehören ... mögen die auch die Unkosten bezahlen“

 

„... da wir aber, gnädiger Herr, die besagte Hexe weder angeklagt noch in Haft haben nehmen lassen und wir zudem über keinerlei Gerichtsbarkeit verfügen, sondern das gesamte Ober- und Untergericht sowie alle Bußgelder und sonstigen Einnahmen aus dieser kleinen Stadt – ob klein oder groß – Eurer Fürstlichen Gnaden zustehen ... mögen diese [die herzogliche Staatskasse] auch die Unkosten bezahlen.“

 

3. Beleg für die Entscheidung der Schweriner Räte zum Schutz der Bürger

Dass die Sorge der Bürger vor einer Zwangsabgabe („collectirung“) real war, belegt die Anweisung der mecklenburgischen Geheimen Räte an den Hauptmann. Sie fordern, die unschuldigen Bürger zu verschonen und das Geld – wenn möglich – aus dem Besitz der Angeklagten zu pressen: „... daß du Supplicanten mit collectirung der Gerichts- vnd ander zu dem Procesu veneficiy gehöriger kosten, auß angezogenen für sich billig befundenen uhrsachen, überstehen , Selbige entweder aus der malefitz-Persohnen Gütern leidlich, vnd ohne bedreugung der nachbleibenden unschüldigen [...] nehmen sollest ...“

 

„... dass du die Bittsteller [die Bürger] mit dem Eintreiben der Gerichts- und sonstigen Kosten, die zu diesem Hexenprozess gehören, aus den angeführten und als berechtigt befundenen Gründen verschonen sollst. Du sollst diese Kosten stattdessen entweder in erträglichem Maße aus dem Vermögen der kriminellen Person [der Angeklagten] eintreiben oder auf andere angemessene Weise, ohne die zurückbleibenden Unschuldigen damit zu bedrohen und zu belasten ...“

  

Fazit

Das Verhalten der Bürger von Rehna wirkt aus heutiger Sicht extrem kaltblütig, war aber in der Frühen Neuzeit ein zutiefst pragmatischer – und für die Betroffenen oft lebensgefährlicher – Abwehrkampf gegen den finanziellen Ruin. Die Dynamik dahinter lässt sich durch das damalige Rechtssystem und die finanzielle Situation der Städte erklären. Wer bestellt, bezahlt: Ein Hexenprozess war im 17. Jahrhundert ein extrem teures bürokratisches und handwerkliches Großprojekt. Viele Posten mussten bezahlt werden: die tägliche Verpflegung der Inhaftierten; ihre Bewachung rund um die Uhr; der Notar für die Protokolle, die Boten (die die Akten zu den Juristen nach Schwerin brachten); der Scharfrichter („Frohnmeister“) für die Folter (für jeden einzelnen Foltergang) und später für die Hinrichtung inklusive seiner Spesen, Unterkunft und Verpflegung (und der seiner Knechte); das Material für den Scheiterhaufen (Holz, Stroh, Teer, Ketten).

 

Normalerweise wurden diese Kosten aus dem Vermögen der Angeklagten beglichen. Wenn die Person arm war, – wie Anna Hagemans – blieb die Staatskasse auf den Kosten sitzen.

 

Der juristische Kniff der Bürger

In ihrer Beschwerdeschrift (Supplikation) vom 17. Mai 1668 argumentieren die Bürger von Rehna rein juristisch, um ihr Geld zu schützen. Sie sagen: Wir haben diese Hexe überhaupt nicht angezeigt und wir haben sie auch nicht verhaften lassen („weile aber gnediger ... wir mehrbesagte hexen weder angeklaget noch gefenglig einziehen lassen ...“).

 

Zudem betonen sie, dass die Stadt Rehna gar keine eigene Hoheitsgewalt (Jurisdiktion) besitzt, sondern alle Bußgelder, Einnahmen und die Gerichtsbarkeit dem mecklenburgischen Herzog bzw. seinem Hauptmann Levin Barsen zustehen („... wir auch gantz keine jurisdiction haben, sondern alle ober vnd vntergericht, wie auch alle Brüche [Bußgelder] vnd ander gefall [...] efg. [Eurer fürstlichen Gnaden] zu gehören ...“).

 

Die Logik der Bürger war: Wenn der Hauptmann und der Herzog die absolute Macht in Rehna haben und alle Gewinne aus der Justiz einstreichen, dann müssen sie bitteschön auch das finanzielle Risiko tragen und die Zeche für die Verbrennung zahlen.

 

Die Angst vor der Umlage („Kollekt“)

Die größte Angst der Bürger war, dass der Hauptmann die Kosten einfach über eine Sondersteuer (eine sogenannte Collecte) auf alle Haushalte der Stadt umlegt. Für eine kleine Gemeinde konnte ein einziger Hexenprozess den Staatsbankrott bedeuten. Nur wenige Wochen zuvor hatte der Adlige Jürgen Christoffer von Plessen auf dem nahen Gut Dargelütz bereits Trine Froripen verbrennen lassen – die Bürger sahen also eine teure „Prozesswelle“ auf sich zukommen.

 

Das Ergebnis

Die Bürger von Rehna waren nicht zwangsläufig „barmherziger“ oder zweifelten an der Hexerei. Sie waren schlichtweg empört darüber, dass sie finanziell für die Hinrichtung einer Frau zahlen sollten, deren Prozess sie gar nicht gewollt hatten. Ihre Solidarität galt der eigenen Geldbörse, nicht der Angeklagten. Die herzoglichen Räte in Schwerin gaben den Bürgern am 18. Mai 1668 teilweise recht: Sie wiesen den Hauptmann an, das Geld vorrangig aus dem (ohnehin kaum vorhandenen) Besitz der Hexe zu nehmen und die unschuldigen Bürger nicht unbillig zu belasten.

 

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Anna Hagemans Wohnort war Rehna im westlichen Mecklenburg. Der Wohnort gehörte im Jahr 1668 zum mecklenburgischen Amt Rehna, das unter der Verwaltung des Hauptmanns Levin Barsen stand. Heute gehört die Stadt Rehna zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

 

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Aus den Akten geht hervor, dass sie mit dem städtischen Dienstwesen verbunden war: „... sei die Stattdienersche zu Rehna gewesen ...“. Zudem lebte sie in ärmlichen oder gewaltsamen Verhältnissen, da ihr verstorbener Ehemann sie schwer misshandelt hatte: „... weile derselbe verwohrendt im haubte vnd sie so viel geschlagen vnd mit füßen gepeddet, das sie ihre gesundtheit verlohren“.

 

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten (mit Zitat)

Anna Hagemans wurde in der Stadt Rehna in Haft genommen, um sie dort zu verhören: „... wegen Anna Hagemeister, wegen der von Trine Frohriepen besagter Zauberei zur gefänglichen Haft nehmen ...“.

 

Ankläger

Der Prozess wurde auf Requisition (Nachforschung, Untersuchung oder Rechtshilfeersuchen) des Hauptmanns Levin Barsen eingeleitet. Das Gericht im „Haus Rehna“ setzte sich aus dem Amtsschreiber Jürgen Tyde als Richter sowie als Beisitzer dem Stadtvogt David Rinke und dem Bürgermeister Jürgen Meincke zusammen: „... im Haus Rehna auf requistion des Leuin Barsen Haubtmann, Jürgen Tyde ambtschreiber als Richter, David Rinke Stattvogt und Jürgen meincke Bürgermeister als Assessoren ...“. Die juristische Anleitung und Belehrung erfolgte durch die herzoglichen Räte Hans Hinrich Wedemann und Joachim Schröder aus Schwerin.

 

Vorwurf der Anklage

Anna Hagemans wurde die Ausübung von Schadenzauber und Hexerei (crimen veneficii) vorgeworfen. Man beschuldigte sie, in verdächtiger Gesellschaft mit einer bereits 1649 in Grevesmühlen verbrannten Hexe gelebt zu haben, andere zur Hexerei verführt zu haben und Trine Froripen die Zauberkunst beigebracht zu haben: „... daß sie mit der albereit in anno 49 für Grevismühlen verbranten Unholdin Anna Kluns genant, in verdächtige gesellschaft gelebet, alsdan dergleichen geschmeis des leidigen Satans verfluchten Saamen weiter auszubreiten abermahl geschäftig ...“.

 

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Es gab keine klassischen privaten Kläger, sondern ein Inquisitionsverfahren, das auf den Besagungen (Beschuldigungen) anderer beruhte:

 

Trine Froripen: Sie besagte, Anna Hagemans habe ihr vor 12 Jahren in Rehna die Zauberei am Feuertopf beigebracht, wobei sie sich von Gott lossagen musste.

 

Verhörablauf

Das Verfahren begann mit einer gütlichen Befragung anhand von vorbereiteten Inquisitionsartikeln am 5. Mai 1668, bei der Anna Hagemans noch standhaft alle Vorwürfe abstritt. Am 13. Mai 1668 wurde sie erneut gütlich befragt, um ihr die Folter zu ersparen: „... nochmals gütliche Befragung der Anna Hagemans auf die Artikel, damitt sie dem Frohnen Meister nicht müchte in die hende gegeben werden - leugnet alles“. Nach der Folter folgte am 20. Mai 1668 die rechtlich notwendige Wiederholung (Repetierung) und Bestätigung des Geständnisses, bei der sie zwar Teile widerrief, die Grundzüge aber aufrechterhielt. Zudem kam es zu einer Gegenüberstellung (Konfrontation) mit einer von ihr besagten Frau: „Confrontation Anna Voßen und Anna Hagemans, Anna Voßen sagte sie löhge es ...“.

 

Folterablauf

Da Anna Hagemans im gütlichen Verhör hartnäckig leugnete, trieb man sie wunschgemäß mittels der Folter zur „Wahrheit“. Der Scharfrichter wandte schwere körperliche Gewalt an: „Nach solcher güttlichen Examination hat 2 Frohnmeister sie zur volter geführt, abgekleidet Beinschrauben und zurückziehung der Arme, Bekenntnis“.

 

Geständnis

Unter der Folter legte sie ein umfassendes Geständnis ab. Sie gestand, vor 30 Jahren von Anna Kluens die Zauberei erlernt und sich am „weißen Stock“ von Gott losgesagt zu haben. Sie beschrieb ihren Teufelspakt mit einem Geist namens „Chim“, Teufelsbuhlschaft und die Teilnahme am Hexensabbat: „Blocksberg vff einem kleinen Berge im Mohre außerhalb dem Mühlenthor, darauf auch die alte Klutzinische und Hans Hagemans so beide schon Tod gewesen ...“. Zudem gestand sie den Schadenzauber an Tieren, darunter an einer Stärke (Jungkuh) in Löritz und einer Sau von Hans Kloenefuß. Sie schloss mit den Worten: „... will darauf Leben und Sterben“.

 

Urteil

Das Urteil wurde am 21. Mai 1668 durch die Schweriner Juristen Hans Hinrich Wedemann und Joachim Schröder formuliert und nach Rehna übermittelt. Es lautete auf die Todesstrafe.

 

Urteilsvollstreckung

Anna Hagemans wurde zum Tode durch Verbrennen verurteilt, wobei ihr als Gnadenakt vor dem Entzünden des Scheiterhaufens das Leben genommen werden sollte: „Anna Hagemans ... vom Leben zum Tode, vorher würgen, 21. Mai 1668 ...“. Die Vollstreckung sollte zeitnah in Rehna erfolgen, wo die Bürger bereits wegen der Kosten protestiert hatten.

 

Das Todesurteil der Schweriner Justizräte wurde am 21. Mai 1668 gefällt („vom Leben zum Tode, vorher würgen, 21. Mai 1668“). In der damaligen Praxis vergingen zwischen dem Eintreffen des Urteils aus der Residenzstadt und der tatsächlichen Vollstreckung meist nur wenige Tage – oft wurde die Hinrichtung direkt am folgenden Markt- oder Gerichtstag vollzogen. Sie wurde also Ende Mai 1668 hingerichtet.

 

Scharfrichter

Die Identität oder Herkunft des Scharfrichters wird namentlich nicht genannt, es wird im Text lediglich seine Funktion beschrieben: „... hat 2 Frohnmeister sie zur volter geführt...“ (im Text auch als „Frohnen Meister“ bezeichnet).

 

Welche Belege sind entscheidend?

Als entscheidende rechtliche Indizien und Belege galten die vorausgegangenen Besagungen (Bezichtigungen) der bereits verurteilten Hexe Trine Froripen, die unter der Folter erpressten Geständnisse sowie die Bestätigungen von Zeugen über eingetretene Schäden: „... wegen der von Trine Frohriepen besagter Zauberei zur gefänglichen Haft nehmen ...“ sowie „hans Kläueuß bestätigt den Tod der Sawe“.

 

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 34, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855

 

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte

Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg.

vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

 

Archivische Verortung und Aktenzeichen:

□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),

Domanialamt Gadebusch-Rehna

Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

 

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des

Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog

Geständnis unter der Folter

 

Grafik: Heiko Wruck

... von Heiko Wruck

 

Dienstag, 23. Juni 2026

  

● 1668 Annen Schlachters zu Rehna

 

Lassahn/ssr. Der Hexenprozess gegen Annen Schlachters zu Rehna fand im Jahr 1668 statt. Er begann offiziell mit der Formulierung der Inquisitionsartikel am 9. Juni 1668 und endete mit dem Todesurteil sowie der Bestätigung der Urteilsvollstreckung am 22. Juni 1668 („9. Juni 1668“, „22. Juni 1668“).

 

Ein Inquisitionsartikel (oft auch Frageartikel oder Interrogatorien genannt) war ein zentrales Rechtswerkzeug im frühneuzeitlichen Strafprozess – besonders bekannt aus den Hexenprozessen. Man kann sich diese Artikel wie einen vorgefertigten, detaillierten Fragen- und Behauptungskatalog vorstellen, den das Gericht (Inquisitionsgericht) auf Basis von Gerüchten, Zeugenaussagen oder Denunziationen gegen eine beschuldigte Person ausarbeitete.

 

Hier sind die wichtigsten Merkmale, um das Prinzip zu verstehen:

 

Der Aufbau: Die Artikel waren durchnummeriert (wie auch in Ihrem Text: 1. ein jeder Mensch... 2. sie aber... 3. sie ihr die Hexerei gelernt...). Jeder Artikel enthielt eine konkrete Anschuldigung oder ein vermutetes Detail der Tat.

 

Die Befragungsstrategie: Dem Angeklagten wurden diese Artikel im Verhör nacheinander vorgelesen. Er musste zu jedem einzelnen Punkt Stellung beziehen (ob er ihn zugibt oder bestreitet). Das Ziel der Richter war es, zu jedem Artikel ein „Ja“ (ein Geständnis) zu erhalten.

 

Keine offene Befragung: Es wurde nicht offen gefragt: „Was haben Sie getan?“, sondern suggestiv: „Stimmt es, dass Sie am Tag X das Vieh des Nachbarn verzaubert haben?“

 

Die rechtliche Funktion: Im sogenannten Inquisitionsverfahren (dem Untersuchungsprozess von Amts wegen) ersetzten diese Artikel die Klageschrift. Sie bildeten das feste Gerüst für das gesamte weitere Verfahren – von der gütlichen Befragung über die Folter (Tortur) bis hin zum abschließenden Urteil. Ein Geständnis war erst dann „vollständig“, wenn der Angeklagte die entscheidenden Inquisitionsartikel bestätigt hatte.

 

Angeklagte/r mit Wohnort

Die Angeklagte ist Anna Schlachters, die auch unter dem Namen Anna Holtzen geführt wird, aus Rehna („Annen Schlachters zu Rehna, 1668“, „Anna Schlachters oder Holtzen“).

 

Unterstützer der/des Angeklagten

Als einziger Unterstützer im familiären Umfeld tritt ihr Sohn auf, der versuchte, ihr bei der Bewältigung ihrer Angst beizustehen, und der von den Richtern bezüglich eines vermeintlichen Fluchtplanes befragt wurde („als Ihr Sohn sie dar vff gefraget wi sie sich also gebehrete“, „der Sohn wird gefragt“).

 

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Der Wohnort der Angeklagten liegt in der Stadt Rehna in Mecklenburg („Annen Schlachters zu Rehna“). Im Jahr 1668 gehörte Rehna zum Herzogtum Mecklenburg-Schwerin beziehungsweise zum dortigen lokalen herrschaftlichen Verwaltungs- und Amtsbezirk. Heute gehört die Stadt Rehna zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

 

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Aus den Akten geht hervor, dass die Angeklagte wirtschaftliche Lohnarbeiten für andere ausführte, wie beispielsweise das Herstellen von Malz. Zudem lebte sie in einfachen Verhältnissen, da sie auf das Leihen von Dingen angewiesen war und mit Dienstmägden sowie Hirten in Kontakt stand („es wehre ihm dar vf eine schwartze ziege vmbkommen“, „Anna Caven wehre dar vmb zu ihr gekommen, das sie von ihr sey leihen sollen“, „von ihrer eigenen Magt“, „so ihr die Hirtin noch zu hause gebracht“).

 

Diese vier Zitate spiegeln die typische Alltagswelt, die sozialen Beziehungen und die damalige Sprache (Frühneuhochdeutsch) im Jahr 1668 wider. Übersetzt in modernes Deutsch bedeuten sie Folgendes:

 

1. „es wehre ihm dar vf eine schwartze ziege vmbkommen“

Moderne Bedeutung: „...und daraufhin ist ihm eine schwarze Ziege eingegangen (gestorben).“

 

Hintergrund im Prozess: Das ist der Kern des Schadenzauber-Vorwurfs. Der Verwalter Hinrich Sparlingk sagt aus, dass er der Angeklagten das versprochene Holz nicht gegeben hat. „Daraufhin“ (dar auf) – so die damalige Logik – hat sich Anna Schlachters durch Hexerei gerächt, woraufhin sein Tier starb. Das Wort „umkommen“ bedeutete bei Tieren schlicht „sterben“ oder „verenden“.

 

2. „Anna Caven wehre dar vmb zu ihr gekommen, das sie von ihr sey leihen sollen“

Moderne Bedeutung: „Anna Caven war deshalb zu ihr gekommen, um sich etwas von ihr zu leihen.“

 

Hintergrund im Prozess: Das Gericht vermutete hinter dem Treffen der Frauen eine illegale Hexen-Zusammenkunft oder Absprache. Anna Schlachters verteidigt sich in der gütlichen Befragung. Sie erklärt, das Treffen mit Anna Caven sei ein ganz harmloser, nachbarschaftlicher Vorgang gewesen: Die Frau wollte sich lediglich etwas alltägliches ausborgen.

 

3. „von ihrer eigenen Magt“

Moderne Bedeutung: „...von ihrer eigenen Magd (Dienstmagd).“

 

Hintergrund im Prozess: Ein Zeuge gibt an, er habe die Gerüchte über den Fluchtversuch der Angeklagten nicht erfunden, sondern aus erster Hand gehört – nämlich von der Dienstmagd, die im selben Haushalt wie Anna Schlachters arbeitete und das Verhalten ihrer Dienstherrin beobachtet hatte.

 

4. „so ihr die Hirtin noch zu hause gebracht“

Moderne Bedeutung: „...welches (Ferkel) ihr die Hirtin sogar noch nach Hause gebracht hatte.“

 

Hintergrund im Prozess: Unter der Folter gesteht Anna Schlachters eine „Probe“ ihrer Hexenkunst. Sie behauptet, ein Ferkel magisch getötet zu haben. Das Zitat untermauert das Geständnis: Das Tier war offenbar auf der Weide verendet, und die Dorfhirtin brachte den Kadaver später arglos zum Hof der Angeklagten zurück.

 

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Die genaue Bezeichnung des Gefängnisses wird nicht genannt, jedoch wurde Anna Schlachters vor Ort in Rehna inhaftiert und dort am Tag nach einer nächtlichen Unruhe im Haus festgesetzt („als sie den folgenden tagk eingezogen“).

 

Ankläger

Die Anklage und die rechtliche Untersuchung wurden durch den Hauptmann Levin Barsen sowie den Richter Jürgen Tyde in Rehna geführt. Begleitet und protokolliert wurde das Verfahren durch den Aktuar (Gerichtsschreiber) oder Beamten Martinus Masius („Levin Barsen Haubtman, Jürgen Tyde als Richter“, „Martinus Masius“).

 

Vorwurf der Anklage

Der Hauptvorwurf lautet auf Schadenzauber und Hexerei. Anna Schlachters wurde vorgeworfen, eine enge und verdächtige Freundschaft mit der bereits hingerichteten Hexe Anna Voß gepflegt zu haben, die sie in die Hexenkunst eingewiesen haben soll. Zudem wurde ihr ein Fluchtversuch zur Last gelegt („sie aber bösen Verdacht auf sich geladen, indem sie mitt der nunmehr verbrandten Anna voßen große freundtschaft gehalten“, „sie ihr die Hexerei gelernt“, „sie versucht zu fliehen“).

 

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Offizielle Kläger waren die lokalen Behörden im Zuge eines Inquisitionsverfahrens, gestützt auf Zeugenaussagen und Geschädigte:

 

Churst Ungerman (41 Jahre) und Tyes Robran (50 Jahre), die den allgemeinen Hexereiverdacht und das auffällige Verhalten bestätigten („außer 6-7 bestätigt er alles“).

 

Der Verwalter Hinrich Sparlingk zu Löritz (Löwitz), der klagte, sie habe seine Ziege durch Zauberei getötet, weil er ihr das versprochene Fuder Holz verwehrt hatte („sie hette Hinrich Sparlingk verwaltern zu Löritz eine Ziege vmbgebracht, darumb das Er ihr ein fuhderholtz zu gesagt“).

 

Lütke Johan zu Bülow, der angab, sein Vieh (eine Kuh bzw. ein Pferd) sei gestorben, nachdem er sich geweigert hatte, der Angeklagten Waren aus Lübeck mitzubringen („Lütke Johan zu Bülow hatte sie für 3 Jahren eine Kuhe vmbgebracht, weil er ihr etwas von Lübeck mitbringen sollen, aber nicht wollte“).

 

Verhörablauf

Das Verfahren begann mit einer gütlichen Befragung (ohne Folter), in der Anna Schlachters alle Vorwürfe vehement bestritt und ihre Unschuld betonte. Es folgten juristische Einholungen von Urteilen (Belehrungen) aus Schwerin sowie eine Konfrontation mit den Aussagen der bereits verbrannten Anna Voß und später mit Ilse Klincken („Befragung Anna Schlachters, gütliche Aussage“, „sie wahre dessen so unschuldich, als die vagel vnter dem himmel“, „confrontation“, „Confrontation mit Ilse Klincken“).

 

Folterablauf

Da sie gütlich nicht gestand, wurde am 15. Juni 1668 die Folter (Tortur) eingeleitet. Sie wurde entkleidet und mit Beinschrauben sowie durch das Zurückziehen der Arme gequält. Sie hielt dieser ersten Folter und einer anschließenden Schauüberredung (Territion) ohne Geständnis stand, was die Richter als teuflische, übernatürliche Verhärtung deuteten. Daraufhin wurde vom Gericht in Schwerin eine Verschärfung der Folter angeordnet („dem Frohen zur Volter führen, abkleiden, zurückziehung der arme vnd Beinschrauben... tortur wenig geachtet“, „da sie ihren leib vnd dero halsstarriges gemüht, wieder den sonst gewöhnlichen schmertzen übernatürlich ... induriret vnd verhörtet“, „wurde ihr scharffe Tortur zuerkannt“).

 

Die Beinschraube (historisch oft auch Beinbrecher, Beinklemme oder Spanischer Stiefel genannt) war eines der am häufigsten eingesetzten Folterwerkzeuge der Frühen Neuzeit. Sie gehörte zur sogenannten schweren oder scharfen Tortur, die eingesetzt wurde, wenn die Angeklagten in der ersten Phase der Folter nicht gestehen wollten. Das Funktionsprinzip war mechanisch simpel, aber verheerend in seiner Wirkung:

 

Der Aufbau: Das Werkzeug bestand meist aus zwei massiven, halbrunden Metallschiene oder Holzplatten, die über ein oder zwei kräftige Gewindeschrauben (Spindeln) miteinander verbunden waren. Die Innenseiten der Platten waren oft nicht glatt, sondern mit Rillen, Zacken oder stumpfen Dornen versehen.

 

Die Anwendung: Das Schienbein oder die Wade des Opfers wurde zwischen diese Platten gelegt. Der Scharfrichter drehte dann die Gewindeschrauben mit einem Hebel oder Knebel langsam und schrittweise an.

 

Die Wirkung: Durch den massiven Druck wurden Muskeln, Sehnen und Gewebe extrem gequetscht. Wurde die Schraube im Verlauf des Verhörs immer weiter angezogen (oft auf Anweisung des Richters, wenn die Antworten nicht ausreichten), führte dies im Extremfall zum Splittern und Brechen der Knochen (Schien- und Wadenbein) und zum Austreten des Markes.

 

Bei Anna Schlachters wird im Protokoll vermerkt, dass die Beinschrauben am 15. Juni zunächst „wenig geachtet“ wurden – sie hielt den Schmerzen also anfangs stand (was die Richter als teuflische Verhärtung deuteten). Erst bei der „scharfen Tortur“ am 17. Juni 1668 brach ihr Widerstand. Viele Menschen, die diese Prozedur überlebten, blieben für den Rest ihres Lebens dauerhaft verkrüppelt, was im Hexenprozess jedoch meist hinfällig war, da auf das Geständnis fast immer die Hinrichtung folgte.

 

Geständnis

Unter der scharfen Folter am 17. Juni 1668 legte sie schließlich ein umfassendes Geständnis ab, das sie am 22. Juli 1668 nochmals bestätigte. Sie gestand, die Zauberei mittels eines Stockes erlernt zu haben, eine Teufelsbuhlschaft mit dem Geist „Jochim“ (der in einem grauen Rock und Hut erschien und kalten Samen hatte) einzugehen, Schadenzauber an Tieren verübt zu haben und auf einem Ziegenbock zum Blocksberg geritten zu sein, um dort mit anderen Hexen zu tanzen und zu kochen („Anna Schlachters oder Holtzen bekennt sie könne Zaubern“, „Geist Jochim in Menschengestalt, grawen Rock vnd Huet“, „Buhlschaft, kalter Samen“, „Blocksberg auf Ziegenbuck“, „Darauf will sie Leben und sterben“). Ein Teufel in Gestalt einer Maus unter ihrem linken Arm habe ihr geholfen, die erste Folter zu ertragen („hette unter ihrem lincken arm gesessen als eine Maus“).

 

Urteil

Am 22. Juni 1668 erging durch die Rechtsbelehrung aus Schwerin das rechtskräftige Todesurteil gegen Anna Schlachters („BelehrunGSchwerin: Nr. 7: todesurteil, vorher würgen, 22. Juni 1668“).

 

Urteilsvollstreckung

Das Urteil sah vor, dass die Angeklagte durch das Feuer hingerichtet werden sollte, wobei ihr die Gnade gewährt wurde, vor dem Verbrennen erwürgt zu werden („todesurteil, vorher würgen“). Die Vollstreckung fand zeitnah nach dem 22. Juni 1668 am üblichen Richtplatz (Galgenberg) in Rehna statt.

 

Scharfrichter

Der Scharfrichter wird im Text als „der Frohn“ bezeichnet. Name und Herkunft werden im Protokoll nicht explizit genannt („dem Frohen zur Volter führen“).

 

Welche Belege sind entscheidend?

Als rechtlich entscheidend für die Verurteilung galten die unnachgiebige Beschuldigung durch die bereits hingerichtete Anna Voß („Extract aus Anna voßen Protocoll“, „bis zum Tode dabei geblieben“), die Indizien ihres Sohnes bezüglich ihrer extremen Angst und Unruhe („für angst nicht eßen vnd für beben fast keine Speise zum Munde bringen können“), ihr vermeintlicher Fluchtversuch sowie letztlich das unter Folter erpresste und später wiederholte Eigenmitgeständnis der Angeklagten („Repetiert ihre Aussage“).

 

Quellen:

Datensatz

 

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 60, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

Moderne Wandgestaltung in einer kleinen Kapelle

Portrait am Innenhafen Duisburg

Zitat des Tages

22 Ordner für einen Gastank

 

„In Mainz gebe es eine Schmelzwanne, die nicht auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden könne, sagt der 62-Jährige. Die wolle man deshalb künftig mit Propangas betreiben. ,Dazu muss ein Tank installiert werden. Zur Genehmigung mussten wir 22 DIN-A4_Ordner an elf Stellen einreichen.' Wenn daraus nichts werde, müsse man sich nach anderen Ländern umsehen, so Heinricht: ,Ich bin verpflichtet, das Unternehmen zu schützen.'“ Handelsblatt vom 13./14./15. Dezember 2024 - Seite 28, „22 Ordner für einen Gastank“, Zitat von Frank Heinricht, Vorsitzender des Vorstandes, CEO des Glas-Spezialisten Schott AG in Mainz ● Grafik: Heiko Wruck

Landreiter verbreitet Gerücht, Sohn belastet Vater

 

... von Heiko Wruck

Freitag, 12. Juni 2026

  

● 1679 Frau des Michel Möllers jr. und Detloff Koldenmorgen

Lassahn/ssr. Der Injurienprozess (Beleidigungs- und Verleumdungsverfahren) begann spätestens mit einem Bericht vom 14. April 1679. Weitere Vernehmungen, Zeugenaussagen und die Urteilsverkündung erfolgten bis mindestens 30. Mai 1679.

 

Beklagte mit Wohnort

In dem Verfahren traten mehrere Beklagte auf. Genannt werden der alte Michel Möller, dessen Tochter, die Ehefrau des Krügers Adolf Otte („die Ottesche“, auch „Krügersche“ oder „Krägersche“ genannt), sowie der Landreiter Peter Stender.

 

Als Wohnort der Familie wird ausdrücklich das Dorf Warnkow genannt. Der alte Michel Möller wurde dabei nicht nur durch fremde Zeugen belastet, sondern auch durch Aussagen seines Sohnes und seiner Tochter. Im Umfeld der Beklagten erscheint außerdem die Stiefmutter der Otteschen, die jedoch keine entlastende Rolle spielte. Zitat: „... was auch der Michel Möller und desen Frau als beclagtin leib. Vater und Stiefmutter aussagen würden ...“

 

Lokalisierung des Wohnortes

Der Wohnort der Beteiligten war das Dorf Warnkow. Im Protokoll heißt es mehrfach „im dorffe Warnkow“ beziehungsweise „alda“. Das Wort „alda“ bedeutet im damaligen Sprachgebrauch „ebenda“ oder „am selben Ort“ und bezieht sich ebenfalls auf Warnkow.

 

Amtszugehörigkeit des Wohnortes

Der Prozess wurde vor dem Gericht in Rehna geführt, wie die Datierung „Rehna den 14. April 1679“ zeigt. Warnkow gehörte daher im Prozessjahr zum Amtsbereich Rehna. Bei dem historischen Ort Warnkow handelt es sich um das heutige Warnekow, einen Ortsteil von Königsfeld im heutigen Landkreis Nordwestmecklenburg. Die historische Zuordnung zum Amt Rehna bestand bereits zur Zeit des Verfahrens.

 

Soziale Stellung der Beteiligten

Die soziale Stellung der Beteiligten lässt sich aus ihren Ämtern und familiären Beziehungen erschließen. Adolf Otte war Krüger und damit Gastwirt des Dorfes. Seine Ehefrau gehörte somit zu einem wirtschaftlich angesehenen Haushalt.

 

Der alte Michel Möller wurde von seiner Tochter als gebrechlicher alter Mann dargestellt.

 

Der Mitbeklagte Peter Stender bekleidete das Amt eines Landreiters und gehörte damit zur lokalen Amtsverwaltung.

 

Die Klägerinnen stammten ebenfalls aus angesehenen Dorffamilien. Eine von ihnen war die Ehefrau des Dorfschulzen beziehungsweise lebte im Haushalt des Schulzen Michel Möller des Jüngeren.

 

Inhaftierung

Eine Inhaftierung im Zusammenhang mit den Hexereivorwürfen wird in den Akten nicht erwähnt. Lediglich Adolf Otte soll in einer anderen Angelegenheit bereits zuvor mit Gefängnis bestraft worden sein.

 

Kläger

Die Klägerinnen und Kläger waren die Ehefrauen von Michel Möller dem Jüngeren und Detloff Koldenmorgen. Beide Frauen waren Schwestern. Sie werden im Protokoll als „die Schultzsche Michel Möllers vnd Detloff Koldenmorgen Frawen, beide Geschwister, im dorffe Warnkow“ bezeichnet.

 

Gegenstand der Klage

Bei dem Verfahren handelte es sich um eine Injurienklage wegen ehrverletzender Hexereibeschuldigungen. Ausgangspunkt war eine Äußerung des alten Michel Möller im Haus seines Sohnes. Dort erklärte er vor Zeugen, er habe von seiner Tochter gehört, dass sich „eine junge neue Hexe“ im Dorf befinde. Dabei deutete er an, dass damit nur die Frau des Schulzen oder deren Schwester gemeint sein könnten.

 

Im weiteren Verlauf verschärften sich die Vorwürfe. Die Ottesche (Tochter des Michel Möller als auch als Ehefrau des Krügers Adolf Otte) verbreitete nach Aussage mehrerer Zeugen, die Koldemorgensche sei eine „heimliche Hexe“ und bereits von der als Hexe bekannten Hackschen als solche bezeichnet worden.

 

Kläger und ihre Klagen

 

1. Die Frau des Schulzen und die Frau des Detloff Koldenmorgen: Sie erhoben gemeinsam Klage gegen den alten Michel Möller wegen Ehrverletzung und Hexereiverleumdung.

 

2. Die Frau des Detloff Koldenmorgen: Sie führte zusätzlich Klage gegen die Ottesche (Tochter des Michel Möller als auch als Ehefrau des Krügers Adolf Otte), weil diese verbreitet habe, sie sei eine „heimliche Hexe“.

 

3. Jürgen Fußfeld: In einem gesonderten Parallelverfahren beantragte er die Bestrafung Adolf Ottes wegen einer tätlichen Auseinandersetzung.

 

4. Amts- beziehungsweise Forstverwaltung: Unabhängig vom Injurienprozess wurden mehrere Personen, darunter Adolf Otte, Michel Möller, Detloff Koldenmorgen und Jürgen Fußfeld, wegen Holzdiebstahls belangt.

 

Verlauf der Verhöre

Das Gericht in Rehna vernahm die Parteien und zahlreiche Zeugen. Der alte Michel Möller erklärte zunächst, es habe sich lediglich um allgemeines Dorfgerede gehandelt. Später räumte er jedoch ein, das Gerücht von seiner Tochter (Ehefrau des Krügers Adolf Otte = Ottische) gehört zu haben. Die Ottische wiederum gab an, die Information stamme vom Landreiter Peter Stender. Die Ottesche bestritt die Vorwürfe zunächst. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen musste sie schließlich ebenso wie die übrigen Beteiligten einräumen, über eine angebliche „heimliche Hexe“ gesprochen zu haben.

 

Folter

Da es sich um einen Injurienprozess und nicht um ein Hexenstrafverfahren handelte, kam keine Folter zur Anwendung.

 

Geständnisse

Ein Hexereigeständnis existiert nicht, da die Beklagten selbst nicht der Hexerei angeklagt waren. Die Beklagten mussten jedoch einräumen, die ehrenrührigen Behauptungen verbreitet zu haben. Peter Stender erklärte, er könne die Äußerungen möglicherweise im betrunkenen Zustand gemacht haben. Die Ottesche bekannte ihr Fehlverhalten schließlich durch eine förmliche öffentliche Abbitte.

 

Urteil

Nach Abschluss der Verhandlungen erließ das Gericht Ende Mai 1679 sein Urteil. Verurteilt wurden Peter Stender zu einer Geldstrafe von 5 Reichstalern; die Ottesche zu einer Geldstrafe von ursprünglich 10 Reichstalern, die auf 5 Reichstaler herabgesetzt wurde; Der alte Michel Möller zu einer Geldstrafe von ursprünglich 8 Reichstalern, die auf 4 Reichstaler reduziert wurde. Darüber hinaus wurde die Ottesche verpflichtet, der Koldemorgenschen öffentlich die Hand zu reichen, ihr begangenes Unrecht anzuerkennen und sie um Vergebung zu bitten.

 

In den getrennt behandelten Verfahren wegen Schlägerei und Holzdiebstahls wurde Adolf Otte zu 50 Reichstalern verurteilt. Weitere Geldstrafen erhielten Jürgen Fußfeld (15 Reichstaler), Michel Möller (10 Reichstaler) und Detloff Koldenmorgen (8 Reichstaler).

 

Vollstreckung des Urteils

Die Ehrenstrafe wurde unmittelbar nach der Urteilsverkündung in Rehna vollzogen. Die Ottesche sprach die geforderte öffentliche Entschuldigung aus. Das Protokoll vermerkt dazu ausdrücklich: „Diese Abbitte ist mit weinenden Augen geschehen.“ Die verhängten Geldstrafen wurden durch das Gericht eingezogen.

 

Scharfrichter

Ein Scharfrichter war an dem Verfahren nicht beteiligt. Weder Folter noch körperliche Strafen oder gar eine Todesstrafe wurden verhängt.

 

Entscheidende Beweismittel

Für den Ausgang des Verfahrens waren mehrere Zeugenaussagen von zentraler Bedeutung.

 

Besonders wichtig war die Aussage des Schulzenknechts Asmus Fower, der die Äußerungen des alten Michel Möller im Haus des Schulzen unmittelbar gehört hatte. Hinzu kam die Aussage von Michel Möller dem Jüngeren, der die belastenden Äußerungen seines Vaters bestätigte.

 

Große Bedeutung hatte außerdem die Aussage der Zeugin Ancke Möllers, die bezeugte, dass die Ottesche behauptet habe, die Koldemorgensche sei von der Hackschen als Hexe bezeichnet worden.

 

Schließlich erwies sich auch das Eingeständnis des Landreiters Peter Stender als wesentlich. Seine Aussage machte deutlich, dass das Gerücht wahrscheinlich von ihm in Trunkenheit ausgegangen war und sich anschließend im Dorf verbreitet hatte.

  

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 30, DA Gadebusch-Rehna Nr. 863

 

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte

Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg.

vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734.

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

 

Archivische Verortung und Aktenzeichen:

□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),

Domanialamt Gadebusch-Rehna

Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

 

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des

Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.

Smiley. Grafik: Heiko Wruck

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Maximale Folter für ein Geständnis

 

... von Heiko Wruck

Mittwoch, 17. Juni 2026

  

● 1668 Ilse Klinken, Witwe des Bürgermeisters

Lassahn/ssr. Der Hexenprozess gegen Ilse Klinken aus Rehna fand im Jahr 1668 statt. Er lässt sich anhand der Aktenauszüge auf den Zeitraum vom 2. Juni 1668 (erste Erwähnung von Vorakten) beziehungsweise dem 10. Juni 1668 (Beginn der Richterprotokolle) bis zum finalen Urteil am 23. Juli 1668 datieren. („Ilse des Bürgermeisters Hinrich Klinken Witwe zu Rehna, 1668“, „2. und 6. Juni aus der Urgicht der Anna Voßen“, „10. Juni 1668“, „Schwerin 23. Juli 1668“)

 

Angeklagte/r mit Wohnort

Die Angeklagte war Ilse Klinken aus Rehna und die Witwe des Bürgermeisters. („Ilse des Bürgermeisters Hinrich Klinken Witwe zu Rehna“, „sehl. Bürgermeisters Henrich Klincken Witwe“).

 

Unterstützer der/des Angeklagten

Zu ihren Unterstützern zählten zwei Geistliche, darunter ihr Beichtvater, sowie zwei ältere Bürger, die sie in den Zeugenbefragungen entlasteten. („ihr Beichtvater Andreas Partun spricht für sie“, „Martinus Masius“, „Hans Warneckow ein mann von 76 Jahren“, „Zeuge Jochim Kummer 55 Jahre“)

 

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Ilse Klinken Wohnort war die Stadt Rehna in Mecklenburg. („fast ein Jeder in Rehna“, „wie sie solchen verdacht gebracht [...] in Rehna gelegen“). Der Wohnort unterstand im Prozessjahr dem Amts- und Rechtsbereich von Schwerin (Herzogtum Mecklenburg-Schwerin). („BelehrunGSchwerinSchwerin“) Heute gehört die Stadt Rehna zum Landkreis Nordwestmecklenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

 

Soziale Einordnung der/des Angeklagten (mit Zitat)

Die Angeklagte war als Witwe eines ehemaligen Bürgermeisters sozial gut situiert, besaß Grundbesitz wie etwa Wiesen und betrieb Landwirtschaft. („Ilse des Bürgermeisters Hinrich Klinken Witwe“, „sehl. Bürgermeisters Henrich Klincken Witwe“, „entweder mit Bürgen, oder unbeweglichen guhtern zubestellen“, „in Ihrer Wieschen gehütet“)

 

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Ilse Klinken war in Rehna inhaftiert. („daß zwar sothaner argwohn zur Inquistion vnd gefangenschaft kräfftig genug“, „Niemahlen vorhi ein böses gerücht gehabt [...] Rehna“) Das Zitat dokumentiert einen juristischen Zwischenschritt. Das Gericht stellte fest, dass die Beweise zwar ausreichten, um Ilse Klinken im Gefängnis zu behalten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichten, um sie der Folter zu unterwerfen, weil sie eigentlich eine unbescholtene Bürgerin Rehnas war. Erst als im weiteren Verlauf weitere Belastungszeugnisse hinzukamen, wurde die Folter dennoch angeordnet.

 

Ankläger

Die Anklage und das Verfahren wurden lokal durch ein Richterkollegium in Rehna unter der Leitung von Martinus Masius geführt. Die rechtlichen Anweisungen und Urteilssprüche (Belehrungen) stammten von den Juristen in Schwerin. („Levin Barsen, Jürgen Tyde Amtsschreibers als Richter, David Ricke Stattvogt, Jürgen Meincke Bürgermeister“, „Martinus Masius“, „Schwerin [...], Hans Hinrich Wedemann, Joachim Schröder“, „Alexander Kirchberg“)

 

Vorwurf der Anklage

Ihr wurde Schadenzauber, Teufelsbuhlschaft, die Teilnahme am Hexensabbat auf dem Blocksberg und die Zugehörigkeit zu einem Hexenzirkel vorgeworfen. Ursprung war das Gerücht, das kaiserliche Soldaten in die Stadt brachten sowie die Besagung durch bereits verurteilte Hexen. („Ilse Klincke einen bösen verdacht auf sich gezogen“, „durch Anna Voßen bekannt“, „hätte Inq. auf dem Blocksberg neben Anna Voßen und Anna Schachters gesehen“, „Zaubern“, „einen Teufel Chim zugeführt“, „gebuhlt“)

 

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

Formale Kläger waren die Gerichtsinstanzen, basierend auf den Aussagen der bereits verurteilten Frauen sowie den Schadensmeldungen der Nachbarn:

 

Anna Voßen, Anna Cawens (Carens) und Anna Schachter: Sie bezichtigten (unter Folter) Ilse, mit ihnen auf dem Blocksberg gewesen zu sein. („durch Anna Voßen bekannt“, „hätte Inq. auf dem Blocksberg neben Anna Voßen und Anna Schachters gesehen“)

 

1. Anna Voßen

Sie war die erste Hauptbelastungszeugin. Zum Zeitpunkt von Ilse Klinkens erstem Verhör im Juni 1668 war Anna Voßen bereits verurteilt und hingerichtet („die verbrandte Anna Voßen“). Sie sagte in ihrer Urgicht (dem unter Folter abgelegten Geständnis) aus, dass Ilse Klinken eine Hexe sei. Sie blieb auch in einer direkten Gegenüberstellung (Confrontation) bis zu ihrem Tod fest bei dieser Behauptung. Später, als Ilse Klinken selbst folgenschwer gesteht, behauptet Ilse Klinken wiederum, Anna Voßen habe ihr vor zehn Jahren das Zaubern beigebracht, um reich zu werden.

 

2. Anna Cawens (Carens)

Sie war eine bereits verurteilte Frau („der bereits condemnirten Anna Cawens“), die am 30. Juni 1668 auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurde. Anna Cawens gab im Verhör an, Ilse Klinken persönlich auf dem Blocksberg (dem traditionellen Hexentanzplatz) gesehen zu haben – und zwar direkt an der Seite von Anna Voßen und Anna Schachter. Als man Anna Cawens und Ilse Klinken am 15. Juni 1668 direkt gegenüberstellte, kam es zu einem regelrechten Eklat im Gefängnis: Anna Cawens spuckte die schweigende Witwe an („hat die Anna Carens die Ilse Klincken angespeiet“). Daraufhin verlor die sonst so unnahbare Bürgermeisterwitwe die Fassung, ging auf Cawens los und zerkratzte ihr das Gesicht so heftig, dass Cawens aus dem Mund blutete und Wunden an den Augen davontrug. Noch im Moment ihrer eigenen Hinrichtung am 30. Juni 1668 blieb Cawens fest bei ihrer Anschuldigung gegen Ilse Klinken.

 

3. Anna Schachter (Schlachters)

Sie war die dritte im Bunde der im Juni 1668 verurteilten und am 30. Juni 1668 hingerichteten Frauen. Auch sie sagte aus, auf dem Blocksberg gewesen zu sein. Sie gab zu Protokoll, dass ihr Teufel (den sie namentlich „Jochim“ nannte) sie dorthin geführt habe und sie dort die Voßesche, die Carensche und eben die Klinkische (Ilse Klinken) getroffen habe. Bei der Gegenüberstellung stritt Ilse Klinken noch alles ab, doch Anna Schachter blieb genau wie Cawens bis zum Scheiterhaufen unnachgiebig bei ihrer Behauptung.

 

Zusammenfassung

Für das Gericht bildeten die übereinstimmenden Aussagen dieser drei Frauen das perfekte Netz: Da alle drei unabhängig voneinander (wenn auch unter schwerer Folter) behaupteten, die Bürgermeisterwitwe auf dem Blocksberg getroffen zu haben, brach die Verteidigung von Ilse Klinken zusammen. Das Gericht sah darin den endgültigen Beweis für eine gemeinschaftliche „Teufelsverschwörung“ in Rehna.

 

Hans Ribbe: Er klagte über den Verlust einer Kuh nach einem Streit um Heugras. („Hans Ribbe für einen halben Jahr eine Kuhe vmbgebracht, das er ihr quat gewesen“, „wegen etwas hew grases“)

 

Hans Lemme: Er warf Ilse Klinken vor, sein Vieh mit Läusen befallen und eine Kuh getötet zu haben, weil er als junger Hauswirt Bier braute. („Hans Lemme eine Kuhe umgebracht, darumb das Er ihr etwas zu wieder gethan“, „weil Er als damahlicher Jünger hauswirth eine tonne Bier oder etzliche gebrauwet, hette solches der Inq. verdroßen“)

 

Hans Roxin (der Reper): Er bezichtigte Ilse Klinken, zwei Kinder tot zur Welt gebracht zu haben, weil er sie nicht zum Kinderbier eingeladen habe. („dem Reper Hans Roxin ein Kind [...] vmbgebracht, weil er sie vorhin nicht zum Kinderbier gebethen“, „ihm 2 Kinder in 2 Jahren thoet zur weldt kommen“)

 

Hans Mensen (Zimmermann): Er warf ihr vor, sein dreijähriges Kind aus Zorn getötet zu haben. („Hans mensen dem Zimmerman auch ein Kind vmbgebracht, erzürnt“, „ein Kindt von 3 Jahren vmbgekommen“)

 

Hartwich Rabe: Er klagte über den Tod eines teuren Pferdes, das auf ihrer Wiese weidete. („Hartwich Raben ein Pferd, das Er in Ihrer Wieschen gehütet“, „ein Pferd von 18. Reichstalern.“)

 

Anna Brüdegams: Sie warf Ilse Klinken den Verlust einer Kuh aus Zorn vor. („Anna Brüdegams eine Kuhe, weil sie erzürnet“)

 

Peter Klinken (ihres seligen Mannes Bruder): Er bezichtigte sie, sein ungeborenes Kind im Mutterleib getötet zu haben, da sie im Streit lagen. („ihres Sehl. Mannes Bruders Peter Klinken kindt auch in Mutterleibe vmbgebracht dar umb das sie einander quat gewesen“, „Steit als das sie Kaff von ihr haben wollen“)

 

„[Sie hat] das Kind von Peter Klinken, dem Bruder ihres seligen Mannes, noch im Mutterleib umgebracht, weil sie miteinander im Streit (böse aufeinander) waren.“ „[Es gab einen] Streit, weil sie Kaff (Spreu/Getreideabfälle) von ihr haben wollten, das sie [aber] nicht bekommen haben.“

 

Verhörablauf

Das Verfahren bestand aus gütlichen Befragungen, in denen sie alles abstritt, direkten Gegenüberstellungen (Konfrontationen) mit ihren Belasterinnen und nachfolgenden Folterrunden. Bei einer Konfrontation kam es zu Tätlichkeiten. („Befragung der Inquistia:, gütliche Aussage“, „sie wüste nicht, das sie verdechtig gehalten worden“, „hat die Anna Carens die Ilse Klincken angespeiet, die Ilse Klincken aber hat sie alsbalt ins gesichte gegrifen vnd dergestalt gezeichnet, das Ihr nicht allein das Maul gebluhtet...“, „verleugnet die Ilse Klincken alles“, „wird nach gütlicher Vermahnung dem Frohn (Scharfrichter) übergeben“)

 

Folterablauf

Die Folter steigerte sich in mehreren Stufen über die Androhung (Territion) bis hin zur schweren körperlichen Marter, da sie zunächst sehr widerstandsfähig schien und widerrief. Es wurden Daumen- und Beinschrauben verwendet, Schwefel auf ihren Körper getropft und sie wurde mit Ruten geschlagen. („wegen bösen Gerüchts zimbliche tortur“, „sie hat die Folter zimblich empfunden vnd sehr gerufen, zuletzt ist sie immer frischer geworden vnd hat solche pein wenig geachtet“, „der Frohn zeigt ihr die Instrumente vor, Territion, die Folterinstrumente gehen kaputt“, „nach sustinirter marter sich an Ihren gliedmaßen gantz frisch befunden“, „die tortur vnd zwar mit schärferen ernst zu repetieren“, „abermahl zur volter geführt Beinschrauben, etwas Schwefell vfs leib fallen laßen, auch mitt einer ruhtten vber die brust gehawen“, „nochmals Tortur nach vermögenheit und condition“, „abermahlige Tortur“)

 

Diese zusammengestellten Zitate dokumentieren die gesamte, grauenhafte Dramaturgie und Steigerung der Folter (Tortur) im Verlauf des Prozesses gegen Ilse Klinken im Sommer 1668. Sie zeigen im Detail, wie das Gericht reagierte, wenn eine Angeklagte der Folter trotzte, und wie man im damaligen Rechtssystem die Widerstandskraft einer Person nicht etwa als Unschuld, sondern als „Teufelswerk“ interpretierte.

 

1. Die rechtliche Erlaubnis zur Folter

Zitat: „wegen bösen Gerüchts zimbliche tortur“ – Nachdem weitere Belastungszeugen (die anderen Frauen) hinzugekommen waren, erteilte das Gericht in Schwerin am 22. Juni 1668 die Erlaubnis, Ilse Klinken einer „ziemlichen“ (das hieß damals: einer den Regeln entsprechenden, mittelschweren) Folter zu unterwerfen. Das vermeintliche „böse Gerücht“ galt nun als juristisch ausreichend bewiesen.

 

2. Der unerwartete Widerstand im Folterkeller

Zitat: „sie hat die Folter zimblich empfunden vnd sehr gerufen, zuletzt ist sie immer frischer geworden vnd hat solche pein wenig geachtet“ – Beim ersten harten Verhör am 25. Juni 1668 schrie Ilse Klinken anfangs vor Schmerz („sehr gerufen“). Doch im Laufe der Prozedur wurde sie psychisch oder physisch merkwürdig widerstandsfähig („immer frischer geworden“) und schien den Schmerz kaum noch zu spüren („solche Pein wenig geachtet“). Sie gestand nichts.

 

3. Psychoterror und Materialversagen

Zitat: „der Frohn zeigt ihr die Instrumente vor, Territion, die Folterinstrumente gehen kaputt“ – Am 26. Juni 1668 wandte der Scharfrichter („der Frohn“) die sogenannte Territion (die bloße Androhung der Folter durch das Zeigen der Folterwerkzeuge) an, um ihren Willen zu brechen. Als man sie doch wieder foltern wollte, passierte etwas Ungewöhnliches: Die Instrumente gingen kaputt. Für das gläubige Gericht der Frühen Neuzeit war das ein fast sicheres Zeichen, dass der Teufel seine Hand im Spiel hatte, um seine Hexe zu schützen.

 

4. Der Verdacht des „Teufelsbündnisses“ erhärtet sich

Zitat: „nach sustinirter marter sich an Ihren gliedmaßen gantz frisch befunden“ – Das Schweriner Gericht stellte am 4. Juli 1668 entsetzt fest, dass Ilse Klinken sich nach der ausgestandenen („sustinirten“) Marter körperlich in bester Verfassung („ganz frisch an ihren Gliedmaßen“) befand und munter wirkte. Da man sich nicht vorstellen konnte, dass ein normaler Mensch die Folter so schadlos übersteht, war man überzeugt, dass der Satan selbst ihr die Schmerzen abnahm.

 

5. Die Anordnung zur Verschärfung

Zitat: „die tortur vnd zwar mit schärferen ernst zu repetieren“ – Weil Ilse Klinken trotz allem schwieg und der Verdacht auf Teufelsmagie stieg, befahl das Gericht, die Folter zu wiederholen („zu repetieren“) und dabei mit „schärferem Ernst“ – also mit deutlich brutalerer Härte – vorzugehen.

 

6. Die Anwendung grausamer Methoden

Zitat: „abermahl zur volter geführt Beinschrauben, etwas Schwefell vfs leib fallen laßen, auch mitt einer ruhtten vber die brust gehawen“ – Am 6. Juli 1668 folgte die Eskalation: Ilse wurde erneut („abermals“) gefoltert. Diesmal nutzte man Beinschrauben, die die Knochen und das Gewebe quetschten. Zusätzlich zündete man Schwefel an und ließ den brennenden, kochend heißen Stoff auf ihren nackten Körper tropfen, um schwere Verbrennungen zu verursachen, und peitschte sie mit einer Rute auf die Brust. Diese brutale Kombination brach ihren Widerstand, und sie legte ihr erstes Geständnis ab.

 

7. Die Folter nach dem Widerruf

Zitat: „nochmals Tortur nach vermögenheit und condition“ und „abermahlige Tortur“ – Da Ilse Klinken ihr Geständnis zwischenzeitlich wieder bestritt („unvermutliche Verleugnung“), ordnete das Gericht am 13. Juli 1668 eine erneute Folterrunde an. Das Ausmaß sollte sich nach ihrer körperlichen Verfassung („nach Vermögenheit und Condition“) richten – also so schwer wie möglich sein, ohne sie vorzeitig zu töten. Am 21. Juli 1668 stand sie schließlich vor der „abermahligen“ (wiederholten) Tortur. Allein die Drohung im Folterkeller reichte an diesem Tag aus, dass sie – völlig zermürbt – ihr Geständnis endgültig erneuerte, um den Qualen zu entgehen.

 

Geständnis

Unter der Folter gestand sie die Hexerei, die Teufelsbuhlschaft, den Flug zum Blocksberg und die besagten Schadensfälle. Sie verstrickte sich anfangs in Widersprüche, bestätigte die Aussagen später jedoch dauerhaft und gab an, zuvor nur aus Angst vor dem Tod gelogen zu haben. („Zaubern, der herr jesus hette Ihr zeubern gelehret [...] sagte sie Anna voßen hette ihr zaubern gelert“, „einen Teufel Chim zugeführt“, „gebuhlt“, „Blocksberg ober Bülow“, „will darauf Leben und Sterben“, „bekräftigst sie ihr altes Bekenntnis“, „das sie verleuchnete, weil sie davon kommen wollte“)

 

Urteil

Ein erstes Todesurteil erging am 8. Juli 1668. Nach einem zwischenzeitlichen Widerruf wurde das endgültige Todesurteil am 23. Juli 1668 in Schwerin gefällt. („mit Feuer vom Leben zum Tode, vorher würgen, Schwerin 8. Juli 1668“, „Erneutes Todesurteil, Würgen und verbrennen [...] Schwerin 23. Juli 1668“)

 

Urteilsvollstreckung

Das Urteil sah den Feuertod vor, wobei der Angeklagten die „Gnade“ gewährt wurde, vor dem Verbrennen erdrosselt zu werden. Der genaue Ort der Hinrichtung wird im Text nicht genannt, lag aber traditionell auf dem lokalen Richtplatz in Rehna. („mit Feuer vom Leben zum Tode, vorher würgen“, „Würgen und verbrennen“)

 

Scharfrichter

Der lokale Scharfrichter, im Text historisch als „der Frohn“ bezeichnet, führte die Folterungen und Vorbereitungen durch. Ein Name oder eine Herkunft außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts wird nicht explizit genannt. („wird nach gütlicher Vermahnung dem Frohn übergeben“, „der Frohn zeigt ihr die Instrumente vor“, „als nun der frohne Ihr dar vff eine gutte ohrfeige zu stellete“)

  

Dieses Zitat („als nun der frohne Ihr dar vff eine gutte ohrfeige zu stellete“) hält einen ganz entscheidenden Wendepunkt im Verhör fest. Ilse Klinken war gerade unter der Folter mit Beinschrauben und brennendem Schwefel zusammengebrochen und hatte begonnen, die geforderten Hexerei-Vorwürfe zu gestehen. Dabei passierte Folgendes. Das „falsche“ Geständnis: Sie sagte aus, sie habe das Zaubern gelernt – und zwar ausgerechnet vom „Herrn Jesus“ („der herr jesus hette Ihr zeubern gelehret“). Die Reaktion des Scharfrichters: Für das tief religiöse Gericht und den Scharfrichter („den Frohn“) war diese Aussage eine ungeheuerliche, gotteslästerliche Provokation. Man suchte ja nach einem Pakt mit dem Teufel, nicht mit Christus. Der Scharfrichter schlug ihr daraufhin brutal ins Gesicht („eine gutte ohrfeige zu stellete“), um sie für diese Blasphemie zu strafen und zur „richtigen“ Aussage zu zwingen. Die Korrektur: Die körperliche Gewalt zeigte sofort Wirkung. Direkt nach dem Schlag änderte Ilse Klinken ihre Geschichte und nannte den Namen, den das Gericht hören wollte: Nicht Jesus, sondern die bereits hingerichtete Anna Voßen habe ihr vor zehn Jahren die Zauberei beigebracht („sagte sie Anna voßen hette ihr zaubern gelert“).

 

Das Zitat zeigt drastisch, dass im Folterkeller nicht nur formalisierte Folterinstrumente zum Einsatz kamen, sondern die Angeklagten auch spontaner, roher Gewalt des Scharfrichters ausgesetzt waren, um ihre Aussagen in die gewünschte Richtung zu lenken.

 

Welche Belege sind entscheidend? (mit Zitat)

Entscheidend für die Verurteilung waren letztlich das durch die wiederholte Folter erpresste, dauerhafte Geständnis sowie die unnachgiebigen Zeugenaussagen und Besagungen der bereits hingerichteten Frauen. („Extract [...] aus der Urgicht der Anna Voßen, und Confrontation“, „über sie das böse Gerücht nicht beygebracht werden, sonder daselbe vielmehr aus Plauderey [...] erwachsen“, „Anna Cavens vnd anna Schlachters bei der Verbrennung nochmals auf Ilse Klincken beständig verharrt“, „ohne weitere Tortur bekräftigst sie ihr altes Bekenntnis“)

 

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 54, DA Gadebusch-Rehna Nr. 855; Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg.

vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

Achtzigjährige Heilerin in Haft

 

... von Heiko Wruck

Sonntag, 24. Mai 2026

  

● 1666 Anna Eichmann (80) in Haft verstorben

Lassahn/ssr. Der Hexenprozess der Anna Eichmann (auch Anna Eickmans/Eckmans) erstreckt sich von 1656 bis 1666. Die dokumentierten Aktenbestandteile beginnen im Jahr 1656 (Erwähnung beim Namen der Angeklagten) bzw. mit einem Zeugenverhör am 13. Oktober 1657 und enden mit dem Tod der Angeklagten im Gefängnis am 4. oder 5. Dezember 1666 sowie der Verfügung zur Verbrennung des Leichnams am 6. Dezember 1666.

 

Angeklagte/r mit Wohnort

Anna Eichmann wohnte im Wendisch Brink. Zitat: „...die Catharina zum Wendisch brink so eine Witwe sein...“ sowie „1656 Anna Eichmann“.

 

Unterstützer der/des Angeklagten

Es werden im Text keine aktiven Unterstützer, Verteidiger oder Fürsprecher auf der Seite Anna Eichmanns genannt. Die Angeklagte ist auf sich allein gestellt und wird als „eine Witwe“ beschrieben.

 

Lokalisierung Wohnortes

Bei Wendisch Brink handelt sich um eine historische Orts- bzw. Flurbezeichnung, die im Laufe der Jahrhunderte von den Landkarten verschwunden oder in anderen Dorfstrukturen aufgegangen ist. Der Wohnort gehörte im Jahr 1666 zum Herzogtum Mecklenburg (Amtsbereich Rehna-Schwerin, verwaltet unter anderem durch die Mecklenburgischen Geheimen Räte in Schwerin und den Amtssitz auf dem Fürstlichen Schloss zu Rehna). Viele Bezeichnungen für Katenzeilen (kleine Arbeiter- oder Instensiedlungen) oder „Brinke“ (leicht erhöhte Grasplätze am Dorfrand) wurden im Zuge der späteren Verkoppelungen (Neuaufteilung des Landes im 18. und 19. Jahrhundert) und der Zusammenlegung von Gemeinden im 20. Jahrhundert aufgegeben. Der Zusatz „Wendisch“ verweist historisch auf eine slawische (wendische) Siedlung oder einen Dorfteil im Gegensatz zu einer deutschen Gründung. Exakt lokalisiert bezeichnet der Wendisch Brink eine historische Katenzeile bzw. einen Siedlungsplatz, der direkt zur Stadt Rehna (im heutigen Landkreis Nordwestmecklenburg) gehört und sich unweit der alten Amtsgrenzen zu den umliegenden Dörfern des Maurinetals erstreckt.

 

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Anna Eichmann (80+) war eine verarmte, alleinstehende, hochbetagte Witwe, die als Heilerin/Kräuterfrau tätig war. Zitat: „... die Catharina zum Wendisch brink so eine Witwe sein vnd leute, so zu ihr kommen, in schaden vnd gebrauchen helffen vnd curiren können ...“ sowie der Hinweis auf ihr extremes Alter: „... sie sei über 80 Jahre alt“. Übersetzung: „ ...die [Anna / fälschlich Catharina genannt] vom Wendisch Brink, die eine Witwe ist und Leuten, die zu ihr kommen, bei Schaden und Gebrechen helfen und sie heilen kann ...“

 

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Anna Eichmann war auf dem Schloss zu Rehna (Burg/Schloss Rehna) inhaftiert

 

Ankläger (mit seinem Amtssitz)

Die Anklage erfolgte von Amts wegen (ratione offici) durch die herzogliche Justiz und die lokalen Beamten. Namentlich genannt werden die Mecklenburgischen Geheimen Räte zu Schwerin, der Hauptmann zu Rehna sowie der Rittmeister August von Bülow beziehungsweise dessen Vertreter Johann Wichman aus Stove und Levin Borssen. Zitat: „BelehrunGSchwerin: Mecklenburgische Geheibte Räthe, Schwerin ...“ sowie „... wie er im Auftrag des Rittmeisters August von Bülow in desen absentz berichtet ... Eiligst Stove ...“ und „Actum Rehna ... ratione offici“.

 

Vorwurf der Anklage

Der Hauptvorwurf lautete auf Schadenzauber, Hexerei und Teufelsbündnis („Zauberei halber“). Anna Eichmann wurde vorgeworfen, von einer bereits verurteilten Hexe (Catharina Grönewaldes) vor 16 Jahren die „Kunst“ der Zauberei erlernt zu haben. Zudem wird ihr vorgeworfen, Geister auszutreiben, Menschen betrügerisch Geld für magische Dienste (Heilung/Geldwiederbeschaffung) abzunehmen, magische Gegenstände wie „Vierbrunnenholz“ und einen „Wolfszahn“ zu nutzen sowie die Fähigkeit zu besitzen, Kinder und Vieh zu „verrufen“ (zu verhexen).

 

Ein „Vierbrunnenholz“ (im Text historisch auch „vierbrunen holtz“ genannt) ist ein Begriff aus dem frühneuzeitlichen Volksglauben, der Magie und der Volksmedizin. Es bezeichnete ein Holzstück, dem durch ein ganz bestimmtes, rituelles Sammelverfahren eine starke magische Schutz- oder Heilwirkung zugeschrieben wurde. Damit ein solches Holz seine vermeintliche Zauberkraft entfalten konnte, durfte es nicht einfach irgendwo aufgelesen werden. Es musste an vier verschiedenen, fließenden Wasserquellen (Brunnen oder Bächen) gesammelt, dorthin eingetaucht oder rituell bearbeitet worden sein – meist in einer einzigen, symbolträchtigen Nacht (wie der Walpurgisnacht oder der Johannisnacht) und oft unter dem absolutem Schweigen des Ausführenden. Wasser von mehreren Quellen galt im Volksglauben als besonders reinigend und heilend.

 

Im Prozess von Anna Eichmann wird das Vierbrunnenholz in Kombination mit einem Wolfszahn genannt. Beides sind klassische Schutzamulette (Apotropaia): Der Wolfszahn sollte durch die Kraft des Raubtieres das Böse und die Krankheit physisch „abwehren“ oder „beißen“. Das Vierbrunnenholz diente vermutlich dazu, böse Geister auszutreiben, Krankheiten von Mensch und Vieh abzuwehren oder – wie im Fall des Lübecker Klägers Adam Rickhoff – verlorenes Gut und Geld durch magische Anziehung wiederzubeschaffen.

 

Für den unglücklichen Lübecker Bürger war das Holz ein teuer bezahltes Heil- oder Hilfsmittel (er zahlte immerhin die enorme Summe von 28 Reichstalern dafür). Für die Richter und Ankläger im Jahr 1666 war der Besitz und Verkauf eines solchen Gegenstandes dagegen der absolute Beweis für „Zauberei“ und abergläubische Praktiken, die strengstens verboten waren.

 

Der unglückliche Lübecker Bürger war Adam Rickhoff (im Text auch „Adam Rickhoff ein Bürger aus Lübeck“ genannt). Er war derjenige, der im Oktober 1657 die folgenschwere Zivilklage gegen Anna Eichmann einreichte, weil er sich von ihr betrogen fühlte. Er war extra aus Lübeck zu ihr gereist und hatte sie sogar nach Lübeck holen lassen, weil sie einen Ruf als „weise Frau“ hatte, die in schwierigen Lebenslagen „guten Rat“ wusste.

 

Eine Liste aller Bezichtigungen, Kläger und ihrer Klagen

Catharina Grönewaldes (Ehefrau von Jochim Grönwoldes, Bauer zu Klocksdorf) war keine direkte Klägerin, sondern ebenfalls Opfer eines Hexenprozesses. Sie bezichtigte Anna Eichmann unter der Folur (Besagung), ihr vor 16 Jahren die Zauberei beigebracht zu haben und dass Anna Menschen mittels Magie schaden oder helfen könne. Der Prozess gegen Catharina Grönewaldes fand vor dem 21. November 1666 statt. An diesem Tag berichtet Johann Wichman in einem Schreiben, dass sie bereits „wegen zauberei auf Urtel vnd recht torquiret worden“ ist (also bereits unter der Folter gestanden hat). Sie wurde 1656 im Zusammenhang mit Anna Eichmann erwähnt, die „zur confrontation mit Catharinen Grönewaldes vf Stove geschickt“ wurde.

 

Adam Rickhoff (Bürger aus Lübeck): Er erhebt am 13. Oktober 1657 Klage. Er sei zu ihr gereist und habe sie nach Lübeck holen lassen, damit sie ihm bei einem Problem helfe. Sie gab ihm „Vierbrunnenholz“ und einen „Wolfszahn“ und erhielt dafür 28 Reichstaler. Da sie das angefangene Werk jedoch nicht fortsetzte und er sein Geld nicht zurückerhielt, sucht er nun den Rechtsweg, um sein Geld gerichtlich zurückzufordern.

 

Die Justiz von Amts wegen (ratione offici): Anklage wegen des Gerüchts der Hexerei und der Besagung durch eine bereits überführte Hexe.

 

Verhörablauf

 

Gütliches Verhör

Anna Eichmann leugnet die Vorwürfe im gütlichen Verhör beharrlich. Sie bestritt, das Geld von Adam Rickhoff empfangen zu haben oder zu Kranken gerufen worden zu sein, um Geister auszutreiben.

 

Konfrontation

Sie wird zur Gegenüberstellung (Confrontation) mit der Besagerin Catharina Grönewaldes geschickt. Anna versucht dabei, die Vorwürfe und die Bekanntschaft zu leugnen. Die Konfrontation wurde also unmittelbar nach dem unter Folter erpressten Geständnis der Catharina Grönewaldes zwischen dem 21. und 24. November 1666 in Stove vollzogen.

 

Peinliches Verhör

Weil die Angeklagte Anna Eichmann beim Leugnen bleibt, beschließen die Geheimen Räte zu Schwerin am 24. November 1666, sie mit der „ziemlichen peinlichen Frage“ (Folter) zu belegen. Das peinliche Verhör fand am 3. Dezember 1666 im Verlies auf dem Schloss Rehna statt („Actum Rehna den 3. Dezember 1666 auf dem Fürstl. Schloß wegen Anna Eichmans peinliches Verhör ...“

 

Folterablauf

Die Angeklagte Anna Eichmann zeigt sich vor dem Frohn (Scharfrichter) zunächst bereitwillig und entkleidet sich selbst. Es werden ihr die Beinschrauben angelegt und diese „wieder angezogen“ (festgezogen). Während der Folter beginnt sie zu zittern, schweigt zeitweise still, leugnet die klassische Hexerei, gesteht aber die Kräutermedizin. Zwischendurch reagiert ihr Körper extrem: Sie fällt in einen tiefen, unnatürlichen Schlaf („gelegen vnd natürlich geschlaffen bis sie wieder los gelassen worden ... schläft auch beim weiteren anziehen“ – ein in Hexenprozessen oft als Teufelswerk (Zauberschlaf) gedeutetes Phänomen, medizinisch ein Ohnmachts- oder Schockzustand). Zudem ruft sie im Delirium, dass der Teufel kommen und sie würgen solle.

 

Als „Zauberschlaf“ (historisch oft auch als Hexenschlaf oder lateinisch Sopor maleficus bezeichnet) wurde im frühneuzeitlichen Hexenwahn das Phänomen beschrieben, wenn Angeklagte während der Folter oder im Gefängnis in einen plötzlichen, tiefen und unnatürlich wirkenden Schlaf verfielen. Heute wissen wir, dass der vermeintliche „Zauberschlaf“ eine extreme, aber völlig natürliche Schutzreaktion des menschlichen Körpers auf unerträgliche physische und psychische Traumata ist. Es handelt sich um eine dissoziative Amnesie oder eine neurogene Ohnmacht (Synkope/Kollaps/Blackout).

 

Besonders bei einer über 80-jährigen, geschwächten Frau wie Anna Eichmann reichte die brutale Prozedur der Beinschrauben völlig aus, um das Nervensystem kollabieren und sie in diesen tiefen Schockschlaf fallen zu lassen. Nur zwei Tage nach dieser Tortur verstarb sie schließlich in ihrer Zelle – vermutlich an den Folgen dieses körperlichen Zusammenbruchs.

 

Geständnis

Anna Eichmann gesteht keine Teufelsbündnisse oder klassische Schadenshexerei. Sie gesteht lediglich, dass sie vor 16 Jahren bei einer Frau namens Ilse Clatten in Radügendorf (Radüchdstorf) gedient habe, die sie das Zubereiten von Kräutertränken gelehrt habe. Diese Tränke stelle sie seit fast 40 Jahren her. Sie benennt die verwendeten Kräuter exakt: Ehrenpreis, Inschot-Kraut (Schnittlauch/Johanniskraut), Blutkraut, Melisse, Mutterkraut und Odermennig (Adermönde), welche gegen jeden Schaden gut seien. Sie räumt ein, dass sie Kinder und Vieh „verrufen“ könne, verweigert aber die Aussage darüber, auf welche Art und Weise dies geschehen soll. Sie beharrt darauf, nicht anders als mit Kräutern zaubern zu können.

 

Urteil

Es kam zu keinem regulären richterlichen Endurteil, da die Angeklagte während der Haft verstarb. Ersatzverfügung: Der herzogliche Befehl durch Christian Louis (Herzog zu Mecklenburg) ergeht am 6. Dezember 1666, den Leichnam öffentlich durch den Scharfrichter verbrennen zu lassen („Körper dem Frohn offentlich verbrennen laßen“).

 

Urteilsvollstreckung

Befohlen am 6. Dezember 1666 erfolgte die Vollstreckung (Verbrennung des Leichnams) erfolgte unmittelbar danach auf dem dem Galgenberg.

 

Scharfrichter

Namentlich genannt wird als Scharfrichter Hans Hinrich Wedemann. Er war im Amt Rehna (Mecklenburg) als Frohn (Scharfrichter/Nachrichter) angestellt. Seine Dienstzeit im Raum Rehna/Gadebusch erstreckte sich über mehrere Jahre. Aus regionalen Gerichtsakten der Folgezeit geht hervor, dass er auch bei späteren Hexereiprozessen in der Region (wie im Juli 1667 gegen Joachim Schröder oder ab 1675 im Fall der Trine Reimers) mit Folterungen und Urteilsvollstreckungen betraut wurde.

 

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 26, DA Gadebusch-Rehna Nr. 858

 

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg. vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734.

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

 

Archivische Verortung und Aktenzeichen:

□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),

Domanialamt Gadebusch-Rehna

Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

 

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des

Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog.

Herzog stoppt Hexenverfahren

 

... von Heiko Wruck

Samstag, 13. Juni 2026

  

● 1697 Elsche Viereggen und Grethe Strohkirchen

Lassahn/ssr. Das Verfahren gegen Elsche Viereggen und Grethe Strohkirchen erstreckte sich über die Jahre 1697 bis 1700. Die dokumentierten Schriftstücke beginnen mit einem Bericht vom Samstag, 25. September 1697 (julianischer Kalender), und enden mit einem herzoglichen Erlass vom Mittwoch, 10. November 1700, (gregorianischer Kalender).

 

Angeklagte/r mit Wohnort

Die Beschuldigten sind zwei Frauen aus der Ortschaft Brützkow. Der Text nennt sie namentlich als „Elsche Viereggen und Grethe Strohkirchen“, wobei die Erstgenannte im weiteren Verlauf auch als „Ilsche Viereggen“ oder „die Viereggische“ bezeichnet wird.

 

Unterstützer der/des Angeklagten

Aus dem Text gehen keine Personen hervor, die sich schützend vor die Angeklagte gestellt hätten. Vielmehr waren sie sozial isoliert, was dadurch deutlich wird, dass berichtet wurde, „weil Ilsche Viereggen keine Bürgen stellen konnte“. Grethe Strohkirchen wird primär als Mitbeschuldigte („die inculpirte Strohkerkische“) aufgeführt, ohne dass irgendjemand Partei für sie ergreift.

 

Lokalisierung Wohnort der/des Angeklagten

Der Wohnort wird im Text geografisch im Dorf Brützkow verortet, was mit der präzisen Formulierung „im Dorffe Brützkow“ belegt ist. Das Dorf Brützkow gehörte im Jahr des Prozesses zum Amtsbereich Rehna. Dies geht aus der direkten Zuständigkeit der dortigen Verwaltung hervor, wie es in den Wendungen „aus der Relation der Beambten zu Rehna“ und „An die Beamte zu Rehna“ dokumentiert ist. Das Dorf heißt auch heute noch genau so: Brützkow. Es hat seinen historischen Namen über die Jahrhunderte behalten. Brützkow ist heute kein eigenständiges Dorf mehr, sondern ein offizieller Ortsteil der Stadt Rehna im Landkreis Nordwestmecklenburg (Mecklenburg-Vorpommern).

 

Soziale Einordnung der/des Angeklagten

Die Angeklagte Elsche Viereggen wird sozial nicht näher beschrieben, sondern schlicht als „die Frau aus brützkow etwa 40 Jahre alt“ betitelt. Da ihre Gegner als „Sämtliche Unterthanen zu Brützkow“ auftreten, ist davon auszugehen, dass auch sie den Status einer lokalen Untertanin bzw. Dorfbewohnerin besaß. In den herzoglichen und amtlichen Dokumenten wird die zweite Angeklagte, Grethe Strohkirchen, rein über ihre Rolle im Prozess definiert. Sie wird dort distanziert als „die inculpirte [beschuldigte] Strohkerkische“ oder schlicht als eine der „Frauen“ bezeichnet, die man in Haft bringen soll.

 

Ort der Inhaftierung der/des Angeklagten

Weil sie keine Kaution oder Bürgen aufbringen konnte, setzten die Beamten Elsche (Ilsche) Viereggen zunächst in einem Torhaus fest; im Text heißt es dazu, dass sie sie „im Pforthause, jedoch ohngeschloßen, in arrest vorwiesen laßen“. Später wurde sie aus dieser „gefängliche[n] haft“ unter Ableistung eines Urfehde-Eids entlassen. Grethe Strohkirchen wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.

 

Ankläger

Als privater Erstankläger trat Elsche (Ilsche) Viereggens direkter Nachbar auf, der als „Marx Schuknecht, Unterthan aus Brützkow“ (an anderer Stelle „Marx Sienknecht“) genannt wird. Im späteren Verlauf erhob die gesamte Dorfgemeinschaft als Kollektiv Anklage, namentlich „Sämtliche Unterthanen zu Brützkow“.

 

Vorwurf der Anklage

Der Vorwurf lautete auf Schadenszauberei beziehungsweise Giftmischerei, juristisch ausgedrückt „in pto. Veneficii“ sowie „wegen der angeschuldigten hexerey“. Dem Detail nach stand Elsche Viereggens bereits „viele Jahr im bösen gerücht“ und habe den Nachbarn „viel Schaden“ zugefügt. Das tückische Element der Tat bestand laut den Beamten darin, dass sie ihren Opfern nicht offen drohte, sondern im Verborgenen handelte: „daß wan ein vnd ander mit ihr zuthun gehabt, als den selbigen darauf der Schaden wiederfahren“.

 

Eine Liste aller Kläger und ihrer Klagen

 

Marx Schuknecht/Sienknecht: Er betont, „er ist der nächste Nachbar, lebt in großen sorgen“. Seine Klage zielt darauf ab, dass er „den Prozeß beschleunigen, die Frauen in Haft bringen lassen“ möchte.

 

Sämtliche Unterthanen zu Brützkow: Sie reichten eine gemeinsame Bittschrift („Supplikation“) ein. Sie klagen über den langjährigen bösen Ruf und den erlisteten Schaden der Beschuldigten. Nach deren überraschender Haftentlassung fordern sie vehement eine „erneute Inquistion“, da sie der festen Überzeugung sind: „das böse Unkraut ist auszurotten“. Für den langjährigen bösen Ruf und den allgemeinen Schaden steht das Zitat aus der Bittschrift der Dorfgemeinschaft (8. November 1700): „wegen der Zauberin Ilsche Viereggen..viele Jahr im bösen gerücht..viel Schaden“ ... Für das Heimliche bzw. Erlistete des Schadens (dass sie eben nicht offen drohte, sondern im Verborgenen agierte) steht das Zitat aus dem Bericht der Rehnaer Beamten (28. Oktober 1700): „das Inq. Ihr böses vornehmen nicht vorhero mit dreuen kundt gemachet, sondern jedennach es dermaßen verrichtet, daß wan ein vnd ander mit ihr zuthun gehabt, als den selbigen darauf der Schaden wiederfahren“ ...

 

Verhörablauf

Der Verhörablauf war durch eine schrittweise Zeugen- und Beschuldigtenbefragung geprägt. Zunächst wurden Belastungszeugen „summarisch abgehört“, woraufhin der Befehl erging, die „Viereggesche auf das Ambt fodern laßen, außagen tun laßen“. Später wurden die Zeugen nochmals „eydlich abgehöret vnd solcher außage mit Inquistinn confrontiert“, um die Aussagen direkt miteinander abzugleichen.

 

Der Zweck dieses „Konfrontationsverhörs“:

Die Richter wollten prüfen, wie die Angeklagte auf die konkreten Anschuldigungen reagiert – ob sie unter dem Druck der Vorwürfe einknickt, sich in Widersprüche verwickelt oder die Vorwürfe entkräften kann. Gleichzeitig wurde so getestet, ob die Zeugen ihre Aussagen auch dann noch aufrechterhielten, wenn sie der vermeintlichen „Zauberin“ direkt in die Augen blicken mussten.

 

Folterablauf

Ein Folterablauf wird in den vorliegenden Aktenauszügen an keiner Stelle erwähnt oder zitiert.

 

Geständnis

Es liegt kein Geständnis vor. Da die Indizien für eine Verurteilung nicht ausreichten, wurde die Angeklagte stattdessen „auf urphede der gefängliche haft vnd fernere Inquistin zuerlaßen“, also ohne Geständnis gegen Urfehde vorläufig auf freien Fuß gesetzt.

 

Urteil

Ein abschließendes Urteil findet sich in dem Textfragment nicht. Es gibt lediglich einen herzoglichen Zwischenbescheid vom 1. November 1700 (vom Herzog am 10. November 1700 nochmals bestätigt), der die Entlassung aus der Haft anordnet, jedoch diktiert, „auf ihr leben vnd wanden genaue acht zu haben“, falls sich künftig neue Beweise ergeben sollten. Da kein Schuldspruch und kein rechtskräftiges Urteil ergingen, kam es auch zu keiner Urteilsvollstreckung. Ein Scharfrichter wird im Text nicht erwähnt, da weder Folterwerkzeuge noch eine Hinrichtung zum Einsatz kamen.

 

Welche Belege sind entscheidend?

Als entscheidend für die juristische Bewertung galten die gesammelten Protokolle und die Zeugenaussagen. Der Herzog befahl, „die acta so wollwegen der inculpirten Strohkerkischen als der Viereggischen durch einen erfahrenen Notarium fleißig durchlesen laßen“ und die „in den protocollis gehaltenen indiciis“ separat herauszuarbeiten. Für das rechtliche Vorgehen war zudem eine akademische Begutachtung ausschlaggebend, weshalb angeordnet wurde, „die Akten an eine Juristen Fakultät (Belehrung) verschicken“ zu lassen.

 

Das ist barockes Juristendeutsch für eine gründliche, unparteiische Aktenanalyse. Herzog Friedrich Wilhelm ordnet hier von Schwerin aus an, dass ein ausgebildeter Rechtsexperte die bisherigen Ermittlungsergebnisse der lokalen Beamten aus Rehna akribisch prüfen und systematisch zusammenfassen soll.

Aufgeteilt in die beiden Passagen bedeutet das im Detail:

 

1. „die acta so wollwegen der inculpirten Strohkerkischen als der Viereggischen durch einen erfahrenen Notarium fleißig durchlesen laßen“

Übersetzt heißt das: „Die Akten sowohl bezüglich der beschuldigten Strohkirchen als auch der Viereggen von einem erfahrenen Notar sorgfältig durchlesen zu lassen.“

 

acta: Die Akten. Damit ist die gesamte bisherige Sammlung aus schriftlichen Berichten, Zeugenvernehmungen und Anschuldigungen gemeint.

so woll... als...: Sowohl... als auch... – der Herzog betont, dass beide Fälle gleichermaßen geprüft werden müssen.

 

inculpirten (von lat. inculpare): Die Beschuldigten oder Angeschuldigten.

Strohkerkischen / Viereggischen: Das sind die weiblichen Namensformen für Grethe Strohkirchen und Elsche Viereggen (die Endung -schen oder -ische war damals für Frauennamen absolut üblich).

 

erfahrenen Notarium: Ein akademisch und juristisch geschulter Notar (hier: Joachim Krone). Er fungierte als unabhängiger Sachverständiger, der die Arbeit der lokalen Dorf- und Amtsbeamten überprüfen sollte.

fleißig durchlesen laßen: „Fleißig“ bedeutete damals nicht nur emsig, sondern vor allem sorgfältig, gründlich und gewissenhaft.

 

2. „in den protocollis gehaltenen indiciis“

Übersetzt heißt das: „Die in den Protokollen festgehaltenen Indizien (Verdachtsmomente).“

 

protocollis: Die Verhör- und Vernehmungsprotokolle. Das sind die schriftlichen Aufzeichnungen darüber, was die Nachbarn bei ihren Befragungen zu Protokoll gegeben haben.

 

gehaltenen: Die darin enthaltenen oder darin festgehaltenen Punkte.

indiciis (von lat. indicium): Die Indizien. Im Hexereiprozessrecht der damaligen Zeit waren „Indizien“ rechtlich genau definierte Verdachtsmomente (z. B. ein plötzlicher Schaden am Vieh nach einem Streit). Da Zauberei ein geheimes Delikt war, gab es selten direkte Beweise. Man brauchte eine bestimmte Anzahl und Qualität solcher Indizien, um überhaupt die Folter oder weitere harte Haftmaßnahmen rechtlich zu rechtfertigen.

 

Was passierte danach?

Der Notar hatte den Auftrag, aus dem riesigen Textwust der Protokolle eine saubere, getrennte Liste („extractus seperatim“) zu erstellen: Links die Verdachtsmomente gegen Frau Strohkirchen, rechts die gegen Frau Viereggen. Nur so konnte die herzogliche Regierung in Schwerin entscheiden, ob die Beweise für einen echten Prozess ausreichten.

 

Quellen:

Datensatz

Dr. Katrin Möller, 1. Amt und Stadt Gadebusch und Rehna, Seite 31, DA Gadebusch-Rehna Nr. 865

 

Katrin Moeller: Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte

Mecklenburgs (16./17. Jahrhundert). Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna, hrsg.

vom Historischem Datenzentrum Sachsen-Anhalt, Halle 2020, DOI:

dx.doi.org/10.25673/32734

 

In den von Dr. Katrin Möller im Rahmen ihrer Forschungen zur mecklenburgischen Hexenverfolgung aufbereiteten Archivdaten finden sich konkrete, historisch belegbare Details zum Verfahren gegen Anna Kloth aus dem Jahr 1670. Die Aktenauszüge stammen aus dem Bestand des Landeshauptarchivs Schwerin (MLHA) und wurden im Band 8: Ämter und Städte Gadebusch und Rehna (Halle 2020, Datensatz zu „Hexerei- und Magiedelikte in den Gerichtsakten der Stadt- und Amtsgerichte Mecklenburgs“) veröffentlicht.

 

Archivische Verortung und Aktenzeichen:

□ Landeshauptarchiv Schwerin (MLHA),

Domanialamt Gadebusch-Rehna

Signatur: DA Gadebusch-Rehna Nr. 234.

 

□ Dokumententyp: Ein offizieller Bericht des

Amtmanns Albrecht Schaller an den Herzog

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