LG Stuttgart Haupteingang Urbanstraße 20
Für Google Maps
Justizviertel Stuttgart
Tribunal de Distrito (Alemania) LG
El Tribunal de Distrito (en alemán, Landgericht; abreviado, LG) es la instancia judicial que se encuentra por encima de los Juzgados de Primera Instancia (Amtsgericht) pero por debajo del Tribunal Superior de Justicia (Oberlandesgericht) en la jurisdicción ordinaria de Alemania. A cada Tribunal de Distrito están adscritos varios Juzgados de Primera Instancia
Das Landgericht ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht.
Hier in Stuttgart auch so gebäudetechnisch angeordnet.
a)
Die Zivilkammern sind gem. § 75 GVG mit drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz hat. Nach den Vorschriften der Prozessgesetze kann die Zivilkammer des Landgerichts in weitem Umfang auch durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entscheiden, wovon regelmäßig Gebrauch gemacht wird (z. B. § 348 ZPO und § 348a ZPO).
b)
Commercial court
Es geht um mehr als eine Million in der Sache
Die Kammern für Handelssachen sind gem. § 105 Absatz 1 GVG mit einem Berufsrichter des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern (Handelsrichter) besetzt.
Die Strafkammern sind gemäß § 76 Absatz 1 GVG mit drei Richtern, von denen einer den Vorsitz hat, und zwei Schöffen besetzt (sog. große Strafkammer). In Berufungsverfahren des Amtsgerichts ist die Strafkammer des Landgerichts mit einem Vorsitzenden Richter und zwei Schöffen besetzt (sog. kleine Strafkammer). Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts ist ein zweiter Berufsrichter heranzuziehen (§ 76 Absatz 6 GVG).
c) Schwurgericht
Wenn die Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig ist und die Mitwirkung eines dritten Richters nicht nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache notwendig erscheint oder weil die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist, beschließt die Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung, dass sie nur mit zwei statt drei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen ist (§ 76 Absatz 2 GVG). Dies nennt sich Besetzungsreduktion.
d)
Die Strafvollstreckungskammern entscheiden gemäß § 78b Absatz 1 GVG entweder mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden (Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe bzw. der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Sicherungsverwahrung) oder mit einem Richter.
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Tribunal de Distrito (Alemania) LG
El Tribunal de Distrito (en alemán, Landgericht; abreviado, LG) es la instancia judicial que se encuentra por encima de los Juzgados de Primera Instancia (Amtsgericht) pero por debajo del Tribunal Superior de Justicia (Oberlandesgericht) en la jurisdicción ordinaria de Alemania. A cada Tribunal de Distrito están adscritos varios Juzgados de Primera Instancia
Das Landgericht ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht.
Hier in Stuttgart auch so gebäudetechnisch angeordnet.
a)
Die Zivilkammern sind gem. § 75 GVG mit drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz hat. Nach den Vorschriften der Prozessgesetze kann die Zivilkammer des Landgerichts in weitem Umfang auch durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter entscheiden, wovon regelmäßig Gebrauch gemacht wird (z. B. § 348 ZPO und § 348a ZPO).
b)
Commercial court
Es geht um mehr als eine Million in der Sache
Die Kammern für Handelssachen sind gem. § 105 Absatz 1 GVG mit einem Berufsrichter des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern (Handelsrichter) besetzt.
Die Strafkammern sind gemäß § 76 Absatz 1 GVG mit drei Richtern, von denen einer den Vorsitz hat, und zwei Schöffen besetzt (sog. große Strafkammer). In Berufungsverfahren des Amtsgerichts ist die Strafkammer des Landgerichts mit einem Vorsitzenden Richter und zwei Schöffen besetzt (sog. kleine Strafkammer). Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts ist ein zweiter Berufsrichter heranzuziehen (§ 76 Absatz 6 GVG).
c) Schwurgericht
Wenn die Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig ist und die Mitwirkung eines dritten Richters nicht nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache notwendig erscheint oder weil die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist, beschließt die Strafkammer vor Beginn der Hauptverhandlung, dass sie nur mit zwei statt drei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen ist (§ 76 Absatz 2 GVG). Dies nennt sich Besetzungsreduktion.
d)
Die Strafvollstreckungskammern entscheiden gemäß § 78b Absatz 1 GVG entweder mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden (Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe bzw. der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Sicherungsverwahrung) oder mit einem Richter.