Hafennutzungsordnung des Nothafens Greifswalder Oie
Hafennutzungsordnung des Nothafens Greifswalder Oie (HafO-Oie)
Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Angelegenheiten
der Europäischen Union vom 5. Mai 1995 - V 640-624.1-9 –
Fundstelle: AmtsBl. M-V 1995 S. 448
Aufgrund des § 8 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 247), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 646), wird zur Regelung der Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen des Nothafens Greifswalder Oie folgendes bestimmt:
§ 1
Zweckbestimmung, Nutzungsbeschränkung
(1) Der Nothafen Greifswalder Oie ist dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen wie bei Sturm, starkem Seegang, Eisgang oder bei Notfällen vorübergehend als Zuflucht zu dienen, sofern dem Schiffsführer das Anlaufen eines anderen Hafens als nicht zumutbar erscheint.
(2) Wasserfahrzeuge, denen der Nothafen als Zuflucht dient, müssen grundsätzlich den Hafen bis 11.00 Uhr des Tages verlassen, der dem Tag des Einlaufens folgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(4) Über Liegerechte, die über die Zweckbestimmung nach Absatz 1 hinausgehen, entscheidet die Hafenbehörde.
(5) Den Fahrzeugen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger steht je ein ständiger Liegeplatz zur Verfügung.
§ 2
Verhalten im Hafengebiet
(1) Jeder Benutzer des Nothafens ist verpflichtet, alle Vorfälle, die Gefahren für die Umwelt hervorrufen können, umgehend der Hafenbehörde anzuzeigen.
(2) Für den Aufenthalt im Hafen gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Greifswalder Oie" vom 20. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 111).
§ 3
Betreten der Fahrzeuge durch Personen im dienstlichen Auftrag
Die Fahrzeugführer haben auf Anforderung der Hafenbehörde einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge auszubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.
§ 4
Festmachen und Verholen
(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimmten Einrichtungen festgemacht werden.
(2) Die Fahrzeuge müssen fest und sicher und so vertäut werden, daß die Befestigungen von jedermann gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht unverhältnismäßig behindert wird.
(3) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.
(4) Fahrzeuge müssen beim Verholen so ausreichend bemannt sein, daß sie manövrierfähig sind.
§ 5
Benutzung und Reinhaltung der Hafenanlagen
(1) Das Laden und Löschen ist verboten.
(2) Auf den Wegen, Anlegern und Stegen ist das Lagern von Gegenständen untersagt. Die Zugänge sind freizuhalten.
(3) Das Einbringen, Einleiten und Lagern von Abfällen, umweltgefährdenden und anderen Stoffen im Hafenbereich ist verboten.
§ 6
Benutzung der Rettungsgeräte
Die für den Allgemeingebrauch bestimmten Rettungsgeräte dürfen weder unbefugt entfernt noch mißbräuchlich benutzt werden.
§ 7
Übernahme flüssiger Treibstoffe
(1) Flüssige Treibstoffe dürfen nur in Ausnahmefällen und mit Erlaubnis der Hafenbehörde zur Eigenversorgung übernommen oder abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 8
Ausnahmen für den öffentlichen Dienst
Von den Vorschriften dieser Hafennutzungsordnung sind die Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.
§ 9
Ausnahmen in besonderen Fällen
Die Hafenbehörde kann von den Vorschriften dieser Hafennutzungsordnung in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Der in § 1 Abs. 1 genannte Zweck muß gewahrt bleiben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hafennutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hafennutzungsordnung des Nothafens Greifswalder Oie
Hafennutzungsordnung des Nothafens Greifswalder Oie (HafO-Oie)
Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft und Angelegenheiten
der Europäischen Union vom 5. Mai 1995 - V 640-624.1-9 –
Fundstelle: AmtsBl. M-V 1995 S. 448
Aufgrund des § 8 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 247), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 646), wird zur Regelung der Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen des Nothafens Greifswalder Oie folgendes bestimmt:
§ 1
Zweckbestimmung, Nutzungsbeschränkung
(1) Der Nothafen Greifswalder Oie ist dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen wie bei Sturm, starkem Seegang, Eisgang oder bei Notfällen vorübergehend als Zuflucht zu dienen, sofern dem Schiffsführer das Anlaufen eines anderen Hafens als nicht zumutbar erscheint.
(2) Wasserfahrzeuge, denen der Nothafen als Zuflucht dient, müssen grundsätzlich den Hafen bis 11.00 Uhr des Tages verlassen, der dem Tag des Einlaufens folgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(4) Über Liegerechte, die über die Zweckbestimmung nach Absatz 1 hinausgehen, entscheidet die Hafenbehörde.
(5) Den Fahrzeugen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger steht je ein ständiger Liegeplatz zur Verfügung.
§ 2
Verhalten im Hafengebiet
(1) Jeder Benutzer des Nothafens ist verpflichtet, alle Vorfälle, die Gefahren für die Umwelt hervorrufen können, umgehend der Hafenbehörde anzuzeigen.
(2) Für den Aufenthalt im Hafen gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Greifswalder Oie" vom 20. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 111).
§ 3
Betreten der Fahrzeuge durch Personen im dienstlichen Auftrag
Die Fahrzeugführer haben auf Anforderung der Hafenbehörde einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge auszubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.
§ 4
Festmachen und Verholen
(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimmten Einrichtungen festgemacht werden.
(2) Die Fahrzeuge müssen fest und sicher und so vertäut werden, daß die Befestigungen von jedermann gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht unverhältnismäßig behindert wird.
(3) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.
(4) Fahrzeuge müssen beim Verholen so ausreichend bemannt sein, daß sie manövrierfähig sind.
§ 5
Benutzung und Reinhaltung der Hafenanlagen
(1) Das Laden und Löschen ist verboten.
(2) Auf den Wegen, Anlegern und Stegen ist das Lagern von Gegenständen untersagt. Die Zugänge sind freizuhalten.
(3) Das Einbringen, Einleiten und Lagern von Abfällen, umweltgefährdenden und anderen Stoffen im Hafenbereich ist verboten.
§ 6
Benutzung der Rettungsgeräte
Die für den Allgemeingebrauch bestimmten Rettungsgeräte dürfen weder unbefugt entfernt noch mißbräuchlich benutzt werden.
§ 7
Übernahme flüssiger Treibstoffe
(1) Flüssige Treibstoffe dürfen nur in Ausnahmefällen und mit Erlaubnis der Hafenbehörde zur Eigenversorgung übernommen oder abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 8
Ausnahmen für den öffentlichen Dienst
Von den Vorschriften dieser Hafennutzungsordnung sind die Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.
§ 9
Ausnahmen in besonderen Fällen
Die Hafenbehörde kann von den Vorschriften dieser Hafennutzungsordnung in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Der in § 1 Abs. 1 genannte Zweck muß gewahrt bleiben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hafennutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.