Pyroverbotszone 31.12.2020
www.berlin.de/sen/inneres/presse/pressemitteilungen/2020/...
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung stadtweit 54 Bereiche ausgewiesen, an denen zu Silvester der Aufenthalt und die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen aus Infektionsschutzgründen untersagt ist
Das Verbot basiert auf § 25 der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (InfSchMV). Dort heißt es: „Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 ist […] der Aufenthalt sowie die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Grünanlagen, die von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Gewährleistung der Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften besonders ausgewiesen werden, verboten.“ Die rechtsverbindliche Ausweisung der Verbotszonen erfolgt am 30. Dezember im Amtsblatt für Berlin.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot stellen gemäß § 29 Absatz 3 Nummer 55 InfSchMV eine mit Bußgeld bewährte Ordnungswidrigkeit dar. Ausnahmen von dem Verbot sind für bestimmte behördlich angezeigte bzw. genehmigte professionelle Feuerwerke vorgesehen.
Auf den folgenden Straßen, Plätzen und Grünanlagen ist der Aufenthalt und die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen verboten. Das Durchqueren der genannten Örtlichkeiten gilt nicht als Aufenthalt. Das Verbot des Aufenthaltes gilt nicht in Notfällen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch außerhalb der ausgewiesenen Verbotszonen ein Abbrennen von Silvesterfeuerwerk keinen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 InfSchMV darstellt.
16. Bereich Johannisthaler Chaussee/Fritz-Erler-Allee (Gropiusstadt), begrenzt durch
- Fritz-Erler-Allee 50/53
- die Kreuzung Fritz-Erler-Allee/Lipschitzallee
- die Kreuzung Lipschitzallee/Kölner Damm
- die Kreuzung Kölner Damm/ Johannisthaler Chaussee
- Johannisthaler Chaussee 263
--------
da sind wir mittendrin
Pyroverbotszone 31.12.2020
www.berlin.de/sen/inneres/presse/pressemitteilungen/2020/...
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung stadtweit 54 Bereiche ausgewiesen, an denen zu Silvester der Aufenthalt und die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen aus Infektionsschutzgründen untersagt ist
Das Verbot basiert auf § 25 der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (InfSchMV). Dort heißt es: „Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 ist […] der Aufenthalt sowie die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Grünanlagen, die von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Gewährleistung der Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften besonders ausgewiesen werden, verboten.“ Die rechtsverbindliche Ausweisung der Verbotszonen erfolgt am 30. Dezember im Amtsblatt für Berlin.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot stellen gemäß § 29 Absatz 3 Nummer 55 InfSchMV eine mit Bußgeld bewährte Ordnungswidrigkeit dar. Ausnahmen von dem Verbot sind für bestimmte behördlich angezeigte bzw. genehmigte professionelle Feuerwerke vorgesehen.
Auf den folgenden Straßen, Plätzen und Grünanlagen ist der Aufenthalt und die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen verboten. Das Durchqueren der genannten Örtlichkeiten gilt nicht als Aufenthalt. Das Verbot des Aufenthaltes gilt nicht in Notfällen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch außerhalb der ausgewiesenen Verbotszonen ein Abbrennen von Silvesterfeuerwerk keinen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 InfSchMV darstellt.
16. Bereich Johannisthaler Chaussee/Fritz-Erler-Allee (Gropiusstadt), begrenzt durch
- Fritz-Erler-Allee 50/53
- die Kreuzung Fritz-Erler-Allee/Lipschitzallee
- die Kreuzung Lipschitzallee/Kölner Damm
- die Kreuzung Kölner Damm/ Johannisthaler Chaussee
- Johannisthaler Chaussee 263
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